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Artikel  416.

Der  Oeneralsekretär  des  Völkerbunds  teilt  den  Bericht
des  Untersuch  Sschusses  jeder  an  dem  Streitfall  beteiligten
Negierung  mit  und  veranlaßt  seine  Veröffentlichung.

Jede  der  betelligten  Regierungen  hat  dem  Generalsekretär
  des  Völkerbunds  binnen  einem  Monat  mitzuteilen,
  ob  sie  die  in  dem  Ausschußbericht  enthaltenen  Vorschläge
  aunnimmt  ober  nicht,  und  falls  sie  diese  nicht  annimmt,
öb  sie  den  Streitfall  dem  ständigen  Internationalen  Gerichtshof
  des  Völkerbunds  zu  unterbreiten  wünscht.

Artikel  416.
Ergreift  ein  Mitglledstaat  bezüglich  eines  Vorschlags  ober
eines  Entwurfs  zu  einem  Ubereinkommen  die  im  Artikel  405  vorgesehenen
  Maßnahmen  nicht,  so  hat  jeder  andere  Mitgliedstaat
das  Recht,  den  ständigen  Internationalen  Gerichtshof  anzurufen.

Artikel  417.

Gegen  die  Entscheidung  des  ständigen  Internatlonalen
Gerichtshofs  über  eine  Beschwerde  oder  eine  ihm  gemäß  den
Artikeln  415  oder  416  unterbreltete  Streitfrage  ist  kein
Rechtsmittel  gegeben.

Artikel  418.

Die  etwaigen  Anträge  oder  Vorschläge  des  Untersuchungsausschusses
  können  vom  ständigen  Internationalen  Gerichtshof
bestätigt,  abgeändert  oder  aufgehoben  werden.  Dieser  hat.
gegebenenfalls  die  wirtschaftlichen  Strafmaßnahmen  zu  bezeichnen,
  die  er  einer  schuldigen  Regierung  gegenüber  für  angebracht
  hält  und  deren  Anwendung  durch  die  übrigen
Regierungen  ihm  gerechtfertigt  erscheint.

Relchs-Gesebl.  1919.  233