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Artikel  419.

Richtet  sich  irgendein  Mitgliedstaat  in  der  vorgeschriebenen
Zeit  nicht  nach  den  in  dem  Berichte  des  Untersuchungsausschusses
  oder  in  der  Entscheidung  des  ständigen  Internationalen
  Gerichtshofs  etwa  enthaltenen  Vorschlägen,  so  darf
jeder  andere  Mitgliedstaat  ihm  gegenüber  die  wirtschaftlichen
Strafmaßnahmen  ergreifen,  die  der  Bericht  des  Ausschusses
oder  die  Entscheidung  des  Gerichtshofs  in  diesem  Falle  für
zulässig  erklärt  hat.

Artikel  420.

Die  schuldige  Regierung  kann  jederzeit  den  Verwaltungsrat
  davon  in  Kenntnis  setzen,  daß  sie  die  nötigen  Maßnahmen
  getroffen  hat,  um  entweder  den  Vorschlägen  des
Untersuchungsausschusses  oder  denen,  die  in  der  Entscheidung
des  ständigen  Internationalen  Gerichtshofs  niedergelegt  sind,
Folge  zu  leisten,  und  kann  den  Verwaltungsrat  ersuchen,
durch  den  Generalsekretär  des  Völkerbunds  einen  Untersuchungsausschuß
  zur  Nachprüfung  ihrer  Angaben  zu  berufen.
  In  diesem  Falle  finden  die  Bestimmungen  der
Artikel  412,  413,  414,  415,  417  und  418  Anwendung.
Fällt  der  Bericht  des  Untersuchungsausschusses  oder  die  Entscheidung
  des  ständigen  Internationalen  Gerichtshofs  zugunsten
der  schuldigen  Regierung  aus,  so  haben  die  anderen  Regierungen
  sofort  die  wirtschaftlichen  Maßregeln,  die  sie  gegenüber
  dem  betreffenden  Staat  ergriffen  haben,  außer  Wirkung
zu  setzen.

Kaplitel  UI.
Allgemelne  Vorschriften.
Artikel  421.

Oie  Mitgliedstaaten  verpflichten  sich,  die  Ubereinkommen,
benen  sie  zugestimmt  haben,  entsprechend  den  Bestimmungen
bieses  Teiles  des  gegenwärtigen  Vertrags  für  diejenigen
ihrer  Kolonien,  Besitzungen  und  Protektorate,  die  keine  völlige
Selbstregierung  haben,  in  Kraft  zu  setzen,  jedoch  unter
den  folgenden  Vorbehalten:

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