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1.  Die  Anwendbarkeit  des  lUberelnkommens  darf  nicht
durch  die  örtlichen  Verhältnisse  ausgeschlossen  sein)

2.  die  für  die  Anpassung  des  Ubereinkommens  an
die  örtlichen  Verhältnisse  erforderlichen  Abänderungen
dürfen  ihm  eingefügt  werden.

Jeder  Mitgliedstaat  hat  dem  Internationalen  Arbeitsamt
die  von  ihm  beabsichtigte  Entschließung)  hinsichtlich  seiner
einzelnen  Kolonien,  Besitzungen  oder  Protektorate,  die  keine
völlige  Selbstregierung  haben,  mitzuteilen:

Artikel  422.

Abänderungen  zu  diesem  Teile  des  gegenwärtigen  Vertrags,
  die  von  der  Hauptversammlung  mit  Zpweibrittelmehrheit
  der  von  den  anwesenden  Vertretern  abgegebenen
Stimmen  angenommen  sind,  werden  rechtswirksam,  sobald  sie
von  den  Staaten,  deren  Vertreter  den  Rat  des  Völkerbunds
bilden,  und  von  drei  Vierteln  der  Mitgliedstaaten  ratifiziert
  worden  fund.

Artikel  423.

Alle  Streitfragen  und  Schwierigkeiten  aus  Anlaß  der
Auslegung  dieses  Teils  des  gegenwärtigen  Vertrags  und  der
später  von  den  Mitgliedstaaten  gemäß  diesem  Tell  geschlossenen
Übereinkommen  unterliegen  der  Entscheidung  des  ständigen
Internationalen  Gerichtshofs.

Kapltel  IV.
Lbergangsbestimmungen.
Artikel  424.
Die  erste  Tagung  der  Hauptversammlung  findet  im
Oktober  1919  statt.  Ort  und  Tagesordnung  der  Tagung
ergeben  sich  aus  der  beigefügten  Anlage.

Einberufung  und  Veranstaltung  bieser  ersten  Tagung  liegt
der  dafür  in  der  vorenvähnten  Anlage  bezeichneten  Regierung
ob.  Bei  der  Beschaffung  der  Unterlagen  wird  diese  Regierung

*)  Im  Englischen  stakt  »ble  von  ihm  beabsichtigte  Entschließung-:
Das  von  ihm  Veranlaßte“.