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erschweren.  Aber  in  der  Uberzeugung,  daß  bie  Arbeit  nicht
als  bloße  Handelsware  betrachtet  werden  darf,  glauben  sie,
daß  Verfahren  und  Grundsätze  für  die  Regelung  der  Arbeitsverhältnisse
  sich  finden  lassen,  die  alle  industriellen  Gemeinschaften
  zu  befolgen  sich  bemühen  sollten,  soweit  ihre  besonderen
Verhältnisse  dies  gestatten.

Unter  biesen  Verfahren  und  Grundsätzen  erscheinen  ben
Hohen  vertragschließenden  Teilen  die  folgenden  von  besonderer
und  Beschleunigung  erheischender  Wichtigkeit:

1.

2

—

—

Der  oben  erwähnte  leitende  Grundsatz,  daß  bie
Arbeit  nicht  lediglich  als  Ware  oder  Handelsgegenstand
  angesehen  werden  darfj;

.  das  Recht  des  Zusammenschlusses  zu  allen  nicht

dem  Gesetz  zuwiderlaufenden  Jwecken  sowohl  für  Arbeitnehmer
  als  auch  für  Arbeitgeber)

.  die  Bezahlung  der  Arbeiter  mit  einem  Lohn,  der

ihnen  eine  nach  der  Auffassung  ihrer  Zeit  und  ihres
Landes  angemessene  Lebensführung  ermöglicht  /

.  Annahme  bes  Achtstundentags  ober  der  48-Stunden-Woche

  als  zu  erstrebendes  Ziel  überall  da,  wo  es
noch  nicht  erreicht  ist;

.  die  Annahme  einer  wöchentlichen  Arbeltsruhe  von

mindestens  24  Stunden,  die  nach  Möglichkeit  jedesmal
  den  Sonntag  einschließen  soll)

.  die  Beseitigung  der  Kinderarbeit  und  die  Verpflichtung,

  die  Arbeit  Jugendlicher  beiderlei  Geschlechts
  so  einzuschränken,  wie  es  notwendig  ist,
um  ihnen  die  Fortsetzung  ihrer  Ausbildung  zu  ermöglichen
  und  ihre  körperliche  Entwicklung  sicherzustellen)


.  der  Grundsatz  gleichen  Lohnes  ohne  Unterschied
bes  Geschlechts  für  eine  Arbeit  von  gleichem  Werte  /

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