Teil  XIV.
Bürgschaften  für  die  Durchführung.

Abschnitt  1.
Westeuropa.
Artikel  428.

Um  die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrags  burch
Deutschland  sicherzustellen,  bleiben  die  deutschen  Gebiete  westlich
  des  Rheins  einschließlich  der  Brückenköpfe  während  eines
Zeitraums  von  fünfzehn  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  durch  die  Truppen  der  alliierten  und  assoziierten
  Mächte  besetzt.

Artikel  429.
Werden  die  Bedingungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
von  Deutschland  getreulich  erfüllt,  so  wird  die  im  Artikel  428
vorgesehene  Besetzung  nach  und  nach  wie  folgt  eingeschränkt:

1.  Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  werden  geräumt:  der
Brückenkopf  von  Cöln  und  die  Gebiete  nördlich  einer  Linie,
die  dem  Lauf  der  Ruhr,  dann  der  Eisenbahn  Jülich—
Düren—E  bach,  sodann  der  Straße  von
Rheinbach  nach  Sinzig  folgt  und  den  Rhein  bei  der  Ahrmündung
  erreicht,  wobei  die  genannten  Straßen,  Eisenbahnen
und  Ortschaften  außerhalb  dieser  Räumungszone  bleiben,

2.  Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  werden  geräumt:  Der
Brückenkopf  von  Coblenz  und  die  Gebiete  nördlich  einer
Linie,  welche  vom  Schnittpunkt  der  belgischen,  deutschen  und
holländischen  Grenze  ausgeht,  etwa  vier  Kilometer  südlich
von  Aachen  vorbeigeht  bis  zum  Höhenrücken  von  Forst--Gemünd,
  dem  sie  folgt,  sodann  östlich  der  Urfttaleisenbahn,
dann  über  Blankenheim,  Valdorf,  Dreis,  Ulmen  bis  zur
Mosel  verläuft,  von  Bremm  bis  Nehren  diesem  Flusse  folgt,
sodann  bei  Kappel  und  Simmern  vorbeigeht,  dem  Höhen-