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kamm  zwischen  Simmern  und  dem  Rhein  folgt  und  bei
Bacharach  den  Rhein  erreicht,  wobei  alle  hier  genannten
Ortschaften,  Täler,  Straßen  und  Eisenbahnen  außerhalb  der
Räumungszone  bleiben.

3.  Nach  Ablauf  von  15  Jahren  werden  geräumt:  Der
Brückenkopf  von  Mainz,  der  Brückenkopf  von  Kehl  und  das
übrige  besetzte  deutsche  Gebiet.

Erachten  zu-diesem  Zeitpunkt  die  allllerten  und  assozilerten
Regierungen  die  Sicherheit  gegen  einen  nicht  herausgeforderten
Angriff  Deutschlands  nicht  als  hinreichend,  so  darf  die  Zurückziehung
  der  Besetzungstruppen  in  dem  zur  Erlangung  der
genannten  Sicherheit  für  nötig  gehaltenen  Maße  aufgeschoben
werden.

Artikel  430.

Stellt  während  der  Besebung  oder  nach  Ablauf  der  oben
vorgesehemn  15  Jahre  der  Wiedergut  sausschuß  fest,
daß  ODeutschland  sich  weigert,  die  Gesamtbeit  oder  einzelne
der  ihm  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrag  obliegenden  Wiedergutmachungsverpflichtungen
  zu  erfüllen,  so  werden  die  im
Artikel  129  genannten  Zonen  sofort  wieder  durch  allüerte  und
assoziierte  Streitkräfte  ganz  oder  teilweise  besetzt.

Artikel  431.

Ceistet  Deutschland  vor  Ablauf  der  15  Jahre  allen  ihm
aus  dem  gegenwärtigen  Vertrag  erwachsenden  Verpflichtungen
Genüge,  so  werden  die  Besetzungstruppen  sofort  zurück.
gezogen.

Artikel  432.

Die  Fragen  betreffend  die  Besetzung,  die  nicht  durch  den
gegenwärtigen  Vertrag  geregelt  sind,  werden  Gegenstand
späterer  Abmachungen  bilden,  die  zu  beobachten  Deutschland
sich  bercits  jetzt  verpflichtet.

Meichs-Gesetbl.  1919.  235