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Abschnĩtt  H.
Osteuropa.

Artikel  433.

Zur  Sicherung  der  Ausführung  der  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrags,  wodurch  Deutschland  endgültig  die
Aufhebung  des  Vertrags  von  Brest-Litowsk  und  aller  Verträge,
  Ubereinkommen  und  Abmachungen  zwischen  ihm  und
der  russischen  maximalistischen  Regierung  anerkennt,  sowie  zur
Sicherung  der  Wiederherstellung  des  Friedens  und  einer
guten  Regierung  in  den  baltischen  Provinzen  und  Litauen
werden  alle  deutschen  Truppen,  die  sich  augenblicklich  in  den
genannten  Gebieten  befinden,  sobald  die  Regierungen  der
alliterten  und  assoziierten  Hauptmächte  den  Augenblick  mit
Rücksicht  auf  die  innere  Lage  dieser  Gebiete  für  gekommen
erachten,  hinter  die  deutschen  Grenzen  zurückgenommen.  Diese
Truppen  haben  sich  jeder  Beitreibung,  Beschlagnahme  und
aller  andern  Zwangsmaßnahmen  zur  Erlangung  von  Lieferungen
  mit  Bestimmung  nach  Deutschland  zu  enthalten  und
dürfen  sich  auf  keine  Weise  in  Maßregeln  zur  Landesverteidigung
  einmischen,  welche  die  vorläufigen  Regierungen
von  Esthland,  Lettland  und  Litauen  etwa  ergreifen.

Bis  zur  Räumung  ober  nach  der  vollständlgen  Räumung
bürfen  keine  neuen  deutschen  Truppen  die  genannten  Gebiete
betreten.

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