—  1315  —

Teil  XV.
Verschiedene  Bestimmungen.

Artikel  434.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  volle  Geltung  der  Friebensverträge
  und  Zusatzübereinkommen  zwischen  den  alliierten
und  assozüterten  Mächten  und  den  Mächten,  die  an  Oeutschlands
  Seite  gekämpft  haben,  anzuerkennen,  den  Bestimmungen,
die  über  die  Gebiete  der  ehemaligen  österreichungarischen  Monarchie,
  des  Königreichs  Bulgarien  und  des  osmanischen
Reichs  getroffen  werden,  zuzustimmen  und  die  neuen  Staaten
in  den  Grenzen  anzuerkennen,  die  auf  diese  Weise  für  sie
festgesetzt  werden.

Artikel  435.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  erkennen  zwar  die
zugunsten  der  Schweiz  in  den  Verträgen  von  1815,  besonders
in  der  Akte  vom  20.  November  1815  niedergelegten  Zusicherungen,
  welche  internationale  Verbindlichkeiten  zur  Aufrechterhaltung
  des  Friedens  darstellen,  an;  sie  stellen  indes  fest,
daß  die  Bestimmungen  dieser  Verträge  und  Ubereinkommen,
Erklärungen  und  sonstigen  Zusatzakte,  betreffend  die  neutralisierte
  Jone  Savoyens,  so  wie  sie  durch  Artikel  92  Abs.  1
der  Schlußakte  des  Wiener  Kongresses  und  Artikel  3  Abs.  2
des  Pariser  Vertrags  vom  20.  November  1815  festgelegt
wird,  durch  die  Verhältnisse  überholt  sind.  Infolgedessen
nehmen  die  Hohen  vertragschließenden  Teile  die  Abrede  zwischen
der  französischen  und  der  schwelzerischen  Regierung,  betreffend
die  Aufhebung  der  sich  auf  diese  Zone  beziehenden  Bestimmungen,
  die  abgeschafft  sind  und  bleiben  sollen,  zur  Kenntnis.

Ebenso  erkennen  die  Hohen  vertragschlleßenden  Teile  an,
daß  die  Bestimmungen  der  Verträge  von  1815  und  der
sonstigen  Zusatzakte,  betreffend  die  Freizonen  Hoch  Savoyens