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und  des  Gebiets  von  Gex,  durch  die  Verhältnisse  überholt
sind,  und  daß  es  Sache  Frankreichs  und  der  Schweiz  ist,
im  Wege  der  Einigung  untereinander  die  Rechtslage  dieser  Gebiete
  so  zu  regeln,  wie  beide  Länder  es  für  zweckmäßig
erachten.

Anlage.

L
Der  Schweizerische  Bundesrat  hat,  wie  er  der  franzbsischen
Regierung  am  5.  Mal  1919  mitgeteilt  hat,  die  Bestimmung
des  Artikels  435  gleichfalls  im  Geiste  aufrichtißer  Freundschaft
  geprüft  und  ist  zu  seiner  Befriedigung  in  der  Lage,
ihr  mit  folgenden  Bemerkungen  und  Vorbehalten  zuzustimmen.

1.  Neutralisierte  Zone  Hoch-Savoyens:

a)  Es  besteht  Einverständnis,  daß,  solange  die  Eidgenössischen
  Kammern  die  Abrede  zwischen  den  beiden
Regierungen  betreffend  die  Abschaffung  der  Bestim
mungen  über  die  Neutralitätszone  Savoyens  noch
nicht  ratifiziert  haben,  bezüglich  dieses  Gegenstandes
beiderseits  noch  keine  endgültige  Bindung  besteht.

b)  Die  Zustimmung  der  Schweizerischen  Regierung  zur
Abschaffung  der  oben  erwähnten  Bestimmungen  setzt
entsprechend  dem  angenommenen  Wortlaut  die  Anerkennung
  der  in  den  Verträgen  von  1815,  besonders
  in  der  Erklärung  vom  20.  November  1815,  zugunsten
  der  Schweiz  niedergelegten  Zusicherungen
voraus.

P)  Die  Abrede  zwischen  der  Französischen  und  der  Schweizerischen
  Regierung  über  die  Aufhebung  der  oben
erwähnten  Bestimmungen  gilt  nur  dann  als  wirksam,
wenn  der  Friedensvertrag  den  Artikel  in  seiner  gegenwärtigen
  Fassung  enthält.  Außerdem  müssen  die  den
Friedensvertrag  schließenden  Mächte  die  Zustimmung
derjenigen  Signatarmächte  der  Verträge  von  1815