—  1319  —

und  der  Erklärung  vom  20.  November  1815  nachsuchen,
  die  nicht  Signatarmächte  des  gegenwärtigen
Friedensvertrags  sind.

2.  Freizone  von  Hoch-Savoyen  und  dem  Gebiet  von  Gex.

a)  Der  Bundesrat  erklärt  seinen  ausdrücklichsten  Vorbehalt
  hinsichtlich  der  Auslegung  der  im  letzten
Absatz  des  vorstehenden,  in  den  Friedensvertrag  aufzunehmenden
  Artikels  enthaltenen  Erklärung,  in  der
es  heißt,  daß  die  Bestimmungen  der  Verträge  von
1815  und  der  sonstigen  Lusatzakte  betreffend  die
Freizonen  von  Hoch-Savoyen  und  dem  Gebiet
von  Geg  durch  die  Verhältnisse  überholt  sinde.
Der  Bundesrat  wünscht  keinesfalls,  daß  aus  seiner
Zustimmung  zu  dieser  Fassung  geschlossen  werden
könnte,  er  stimme  der  Abschaffung  einer  bewährten
Einrichtung  zu,  die  dazu  dient,  einander  benachbarten
Gebieten  den  Vorteil  einer  besonderen,  ihrer  geographischen
  und  wirtschaftlichen  Lage  angepaßten  Behandlung
  zu  verschaffen.

Nach  Auffassung  des  Bundesrats  kann  es  sich
nicht  darum  haudeln,  das  Zollsystem  der  Jonen,  so
wie  es  durch  die  obenerwähnten  Verträge  festgesetzt
worden  ist,  abzuändern,  sondern  einzig  darum,  die
Art  und  Weise  des  Güteraustausches  zwischen  den

in  Betracht  kommenden  Gegenden  in  einer  den
jebigen  wirtschaftlichen  Bedingungen  besser  angepaßten
  Weise  zu  regeln.  Zu  den  vorstehenden  Bemieerrkungen
  sieht  sich  der  Bundesrat  durch  den  Inhalt
des  der  Note  der  französischen  Regierung  vom
26.  April  beigefügten  Entwurfs  eines  Ubercinkommens
über  die  zukünftige  Gestaltung  der  Zonen  veranlaßt.
Unbeschadet  der  obenerwähnten  Vorbrhalte  erklärt
sich  der  Bundesrat  bereit,  im  freundschaftlichsten  Geiste
alle  Vorschläge  zu  prüfen,  welche  ihm  die  französische
Regierung  in  dieser  Hinsicht  machen  zu  sollen  glaubt.

b)  Es  besteht  Einverstäudnis,  daß  die  Bestlmmungen
der  Verträge  von  1815  und  der  Zusatzakte  über
die  Freizonen  bis  zu  dem  Zeitpunkt  in  Kraft  bleib.  u,

Neichs-Gesehbl.  1910.  23