—  1321  —

wo  eine  neue  Abmachung  zur  Regelung  der  Rechtslage
  dieser  Geblete  zwischen  der  Schweiz  und  Frankreich
  zustande  kommt.

-  II.
Die  französische  Regierung  hat  am  18.  Mai  1919  an  die
schweizerische  Regierung  nachstehende  Note  als  Antwort  auf
die  vorstehend  wledergegebene  Mltteilung  gerichtet:

In  einer  Note  vom  5.  Mai  1919  hat  die  schweizerische
Gesandtschaft  in  Daris  der  Regierung  des  französischen  Freistaats
  die  Qustimmung  der  eldgenössischen  Regierung  zu  dem
vorgeschlagenen  Artikel  mitgeteilt,  der  in  den  zwischen  den
allüerten  und  assoziierten  Mächten  einerseits  und  Deutschland
andererseits  abzuschließenden  Friedensvertrag  aufgenommen
werden  soll.

Mit  Befriedigung  hat  die  französische  Regierung  von  dem
so  erzielten  Einverständnis  Kenntnis  genommen,  und  der  von
den  Allü#erten  und  Assoziterten  angenommene  Entwurf  des
fraglichen  Artikels  ist  auf  ihr  Ersuchen  in  die  den  deutschen
Bevollmächtigten  üÜberreichten  Friedensbedingungen  unter
Nr.  435  eingefügt  worden-In

  ihrer  diese  Frage  betreffenden  Note  vom  5.  Mai  hat
die  schweizerische  Regierung  verschiedene  Erwägungen  und
Vorbehalte  zum  Ausdruck  gebracht.

Hinsichtlich  derjenigen  dieser  Bemerkungen,  welche  die
Freizonen  von  Hoch--Savoyen  und  dem  Gebiet  von  Gex  betreffen,
  hat  die  französische  Regierung  die  Ehre,  darauf  hinzuweisen,
  daß  die  Bestimmung  des  letzten  Absatzes  des
Artikels  435  so  klar  ist,  daß  keine  Zweifel  hinsichtlich  ihrer
Tragweite,  insbesondere  hinsichtlich  der  Tatsache  aufkommen
dürften,  daß  danach  in  Zukunft  keine  anderen  Mächte  als
Frankreich  und  die  Schweiz  an  dieser  Frage  mehr  beteiligt  sind.

Die  Regierung  des  Freistaals,  die  ihrerseits  auf  den
Schutz  der  Interessen  der  in  Frage  stehenden  französischen
Gebiete  bedacht  ist  und  deren  besondere  Lage  berücksichtigt,
verliert  nicht  aus  dem  Auge,  daß  die  Einführung  eines  geeigneten
  Zollsystems  für  sie  und  eine  den  gegenwärtigen
Verhältnissen  besser  entsprechende  Regelung  des  Austausch-236“

