verkehrs  zwischen  diesen  Gebieten  und  den  benachbarten
schweizerischen  Gebieten  unter  Beachtung  der  gegenseitigen
Interessen  sich  empfiehlt.

Selbstverständlich  darf  dies  in  keiner  Weise  bas  Recht
Frankreichs  berühren,  in  dieser  Gegend  seine  Zollinie  mit
seiner  politischen  Grenze  zusammenfallen  zu  lassen,  wie  dies
bei  anderen  Tellen  seiner  Landesgrenzen  der  Fall  ist  und  wie
die  Schweiz  es  selbst  selt  langem  mit  ihren  eigenen  Grenzen
in  dieser  Gegend  gemacht  hat.  ·

Mit  Befriedigung  nimmt  in  dieser  Hinsicht  die  Regierung
des  Freistaats  von  der  freundschaftlichen  Bereitwilligkeit
Kenntnis,  mit  der  die  schweizerische  Regierung  sich  zur  Prüfung
  aller  französischen  Vorschläge  über  das  an  Stelle  der
gegenwärtigen  Rechtsordnung  der  bezeichneten  Freizonen  zu
setzende  Abkommen  bereit  erklärt  hat;  die  französische  Regierung
  wird  diese  Vorschläge  in  dem  gleichen  freundschaftlichen
  Sinne  aufstellen.

Andererseits  zweifelt  die  Regierung  ded  Freistaats  nicht,
daß  die  vorläufige  Beibehaltung  der  Rechtsordnung  von
1815,  betreffend  die  Freizonen,  auf  die  dieser  Absatz  der  Note
der  schweizerischen  Gesandtschaft  vom  5.  Mai  hinweist  und
die  offensichtlich  die  Uberleitung  des  gegenwärtigen  Zustands
in  den  vertragsmäßigen  Zustand  vermitteln  soll,  keineswegs
eine  Verzögerung  der  Einführung  des  von  den  beiden  Regierungen
  für  notwendig  erkannten  neuen  Zustands  mit  sich
bringen  darf.  Die  gleiche  Bemerkung  gilt  für  die  Ratifikation
durch  die  ei5genössischen  Kammern,  die  in  §  1,  Absatz  a)  der
schweizerischen  Note  bom  5.  Mai  unter  der  Uberschrift  -Neutralisierte
  Jone  Hoch-Savoyens=  vorgesehen  ist.

Artikel  436.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  haben,  wie  sie  hiermit
  anerkennen  und  beurkunden,  von  dem  Vertrage  zwischen
der  Regierung  des  französischen  Freistaats  und  Seiner  Durchlaucht
  dem  Fürsten  von  Monako  vom  17.  Juli  1918  über
das  Verhältnis  zwischen  Frankreich  und  dem  Fürstentum
Keuntnis  genommen.