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Artikel  437.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  kommen  dahin  überein,
  daß  in  jedem  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingesetzten
  Ausschuß  bei  Stimmengleichhelt  die  Stimme  des  Vorsitzenden
  den  Ausschlag  geben  soll,  es  sei  denn,  daß  durch
spätere  Vereinbarung  ein  Andereß  bestimmt  wird.

Artikel  438.

Oie  alliierten  und  assoziierten  Mächte  kommen  überein,
daß,  soweit  deutsche  Gesellschaften  oder  deutsche  Versonen
auf  ihrem  oder  ihrer  Regierung  gemäß  dem  gegenwärtigen
Vertrag  anvertrautem  Gebiet  religiöse  christliche  Missionen
unterhalten  haben,  das  Eigentum  solcher  Missionen  oder
Misslonsgesellschaften  einschließlich  des  Eigentums  von  Handelsgesellschaften,
  deren  Ertrag  der  Unterhaltung  dieser  Missionen
dient,  weiter  für  Missionszwecke  verwendet  werden  soll.  Um
die  gehörige  Ausführung  dieser  Verpflichtung  zu  sichern,  werden
die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  das  bezeichnete
Eigentum  Verwaltungsräten  ausantworten,  die  sie  ernennen
oder  bestätigen  und  welche  das  religiöse  Bekenntnis  der
Mission  teilen,  um  deren  Eigentum  es  sich  handelt.

Die  allüerten  und  assozüerten  Regierungen  üben  weiterhin
eine  vollständige  Aufsicht  über  die  Ceiter  dieser  Missionen  aus
und  wahren  die  Interessen  dieser  Missionen.

Deutschland  nimmt  von  den  vorstehenden  Verpflichtungen
Vermerk,  erklärt  seine  Zustimmung  zu  jeder  Anordnung,  welche
die  beteiligten  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  zwecks
Erfüllung  des  Werkes  der  genannten  Missionen  oder  Handelsgesellschaften
  erlassen  haben  oder  erlassen,  und  verzichtet  auf
jeden  Einwand  dagegen.

Artikel  439.
Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
  verpflichtet  sich  Deutschland,  weder  unmittelbar  noch
mittelbar  gegen  eine  der  diesen  Vertrag  unterzeichnenden