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allllerten  und  assozilerten  Mächte,  einschließlich  berjenigen,  die
ohne  Kriegserklärung  ihre  diplomatischen  Beziehungen  zum
Deutschen  Reiche  abgebrochen  haben,  irgendeinen  Geldanspruch
wegen  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  liegenden  Tatsache  geltend  zu  machen.

Diese  Bestimmung  bebeutet  vollen  und  endgültigen  Ver-Ucht
  auf  alle  derartigen  Ansprüche)  diese  sind  von  nun  an
erloschen,  gleichviel  wer  daran  betelligt  ist.

Artikel  440.

Oeutschland  nimmt  und  erkennt  alle  von  irgendeinem
Drisengericht  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  erlassenen
  Entscheidungen  und  Anordnungen,  betreffend  deutsche
Gandelsschiffe  und  deutsche  Waren,  als  gültig  und  verbindlich
  an,  ebenso  alle  derartigen  Entscheidungen  und  Anordnungen
  über  die  Zahlung  von  Kosten.  Es  verpflichtet
sich,  wegen  dieser  Entscheidungen  oder  Anordnungen  keinerlei
Beschwerden  im  Namen  seiner  Angehbrigen  vorzubringen.

Oie  alllierten  und  assozlierten  Mächte  behalten  sich  das  Recht
vor,  unter  den  von  ihnen  noch  festzusetzenden  Bedingungen
bie  von  den  deutschen  Prisengerichten  erlassenen  Entscheidungen

.  und  Anordnungen  nachzuprüfen,  gleichviel,  ob  diese  Entscheidungen
  und  Anordnungen  die  Eigentumsrechte  von  Staatsangehörigen
  der  genannten  Mächte  oder  von  neutralen  Staatsangehörigen
  treffen.  Deutschland  sagt  zu,  Abschriften  aller
Urkunden  zu  liefern,  aus  denen  das  Aktenstück  des  Einzelfalls
  besteht,  einschließlich  der  ergangenen  Entscheidungen  und
Anordnungen;  ferner  verpflichtet  sich  Deutschland,  die  Anregungen
  anzunehmen  und  auszuführen,  die  ihm  nach  bieser
MBrüfung  des  Einzelfalls  übermittelt  werden.

KRelcht  ·  Desehbl.  1919.  287