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Der  gegenwärtige  Vertrag,  dessen  französischer  und
englischer  Wortlaut  beide  maßgebend  sind,  soll  ratifizlert  werden.

Die  Niederlegung  der  Ratifikationsurkunden  soll  so  bald
wie  möglich  in  Paris  erfolgen.

Den  Mächten  mit  Regierungssitz  außerhalb  Europas  steht
es  frei,  sich  auf  die  Mitteilung  an  die  Regierung  des  französischen
  Freistaats  durch  ihren  diplomatischen  Vertreter  in  Varis
zu  beschränken,  daß  ihre  Natifikation  erteilt  ist.  In  biesem
Falle  sollen  sie  die  Ratifikationsurkunde  darüber  so  schnell
wie  möglich  übermitteln.

Ein  erstes  Protokoll  über  die  Niederlegung  der  Ratifikationsurkunden
  wird  errichtet,  sobald  der  Vertrag  von  Deutschland
  einerseits  und  von  drei  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
  andererseits  ratifiziert  ist.

Mit  der  Errichtung  bieses  ersten  Protokolls  tritt  der
Vertrag  zwischen  den  Hohen  vertragschließenden  Teilen,  die
ihn  auf  diese  Weise  ratifiziert  haben,  in  Kraft.  Dieser  Zeitpunkt
  gilt  zugleich  als  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  bei
Berechnung  aller  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  vorgesehenen
Fristen.

In  jeder  anderen  Hinsicht  tritt  der  Vertrag  für  jede
Macht  mit  der  Niederlegung  ihrer  Ratifkationsurkunde  in
Kraft.

Die  französische  Regierung  wird  allen  Signatar-Mächten
eine  beglaubigte  Abschrift  der  einzelnen  Drotokolle  über  die
Niederlegung  der  Ratifikationsurkunden  übermitteln.

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