(bersetzung.)

Protokoll.

Um  bie  Art  der  Ausführung  einzelner  Bestimmungen  bes
em  heutigen  Tage  unterzeichneten  Vertrags  genau  festzulegen,
sind  die  Hohen  vertragschließenden  Teile  über  Folgendes
tbereingekommen:

1.  Von  den  alli#erten  und  assozilerten  Hauptmächten  wird
ein  Ausschuß  ernannt,  der  die  Zerstörung  der  Befestigungen
Helgrlands,  wie  sie  gemäß  dem  Vertrage  erfolgen  soll,  zu
überwachen  hat.  Dieser  Ausschuß  ist  befugt  zu  entscheiden,
welcher  Teil  der  die  Küste  gegen  die  Meeresunterspülung
schützenden  Werke  beibehalten  und  welcher  zerstört  werden  soll)

2.  die  Beträge,  die  Deutschland  seinen  Angehbrigen  als
Entschädigung  für  die  Anteile  zu  erstatten  hat,  die  sie  an  den
im  Artikel  156  Abs.  2  erwähnten  Eisenbabnen  und  Bergwerken
besitzen,  werden  Deutschland  auf  die  Wiedergutmachungsschuld
b#utgeschrieben).

3.  das  Verzeichnis  der  Personen,  bie  Deutschland  nach
Artikel  228  Abs.  2  den  alllierten  und  assoziierten  Mächten
auszuliefern  hat,  wird  der  deutschen  Regierung  in  dem  ersten
Monat  nach  Inkrafttreten  des  Vertrags  mitgetellt)

4.  der  im  Artikel  240  und  in  der  Anlage  IV,  9§  2,  3
und  4  erwähnte  WiedergutmachungSausschuß  darf  nicht  die
Bekanntgabe  von  Fabrikationsgeheimnissen  oder  von  anderen
vertraulichen  Mitteilungen  verlangen!)

5.  nach  Unterzeichnung  des  Vertrags  und  innerhalb  der
vier  darauffolgenden  Monate  soll  Deutschland  die  Möglichkeit
  haben,  den  alliierten  und  assozieerten  Mächten  zur  Be-