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(Ubersetzung.)

Vereinbarung

wwischen  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Belglen,
bem  Britischen  Reiche  und  Frankreich

einerseits
und  Deutschland
«  anbererseits,
betreffend  die  militärische  Besetzung  der  Rheinlande.

Auf  Grund  der  ihnen  durch  ihre  Regierungen  verliehenen
Vollmachten  sind  die  Unterzeichneten  nach  Maßgabe  des  Artikel
  432  des  am  heutigen  Tage  unterzeichneten  Friedensvertrags
  über  folgende  Bestimmungen  übereingekommen:

Artikel  1.

Gemäß  Artikel  428  ff.  des  am  heutigen  Tage  unterzeichneten
  Vertrags  halten  die  Streitkräfte  der  alliierten  und
Mosilerten  Mächte  als  Bürgschaft  für  die  Ausführung  bes
###annten  Vertrags  durch  Deutschland  die  deutschen  Gebiete
wener  besetzt  (so  wie  biese  Besetzung  durch  Artikel  5  des
Waffenstillstanbsabkommens  vom  11.  November  1918  festgelegt
  und  durch  Artikel  7  des  Zusatzabkommens  vom
16.  Januar  1919  weiter  ausgedehnt  worden  ist).

Kein  beutscher  Truppenkörper,  mit  Ausnahme  der  auf  der
Mückbeförderung  begriffenen  Kriegsgefangenen,  hat  zu  den
besetzten  Gebieten  Zutritt,  auch  nicht  im  Durchgangsverkehr;
doch  können  Molizeikräfte  in  einer  von  den  alliierten  und
assoziterten  Mächten  zu  bestimmenden  Zahl  in  diesen  Gebieten
  zwecks  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  beibehalten
werden.

Artikel  2.
Es  wirb  eine  Olvilbehörde  unter  der  Bezelchnung  -  Interalllierter
  Hoher  Ausschuß  für  die  Rheinlande-,  die  nachstehend

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