—  1839  —

„als  »Hoher  Ausschuß=  bezeichnet  wirb,  errichtet)  sie  ist,  falls

der  Vertrag  nichts  Gegenteiliges  bestimmt,  in  den  besetzten
Gebieten  der  oberste  Vertreter  der  alllierten  und  assoziierten
Mächte.  Sie  besteht  aus  vier  Mitgliedern  als  Vertretern
Belgiens,  Frankreichs,  Großbritanniens  und  der  Vereinigten
Staaten.

Artikel  3.

a)  Der  Hohe  Ausschuß  ist  befugt,  Verordnungen  zu
erlassen,  soweit  dies  für  die  Gewährleistung  des  Unterhalts,
der  Sicherheit  und  der  Bedürfnisse  der  Streitkräfte  der
alliterten  und  assoziierten  Mächte  nötig  ist.  Er  veranlaßt
die  Veröffentlichung  dieser  Verordnungen,  die  in  Abschrift
jeder  der  alliierten  und  assozilerten  Regierungen  sowie  der
deutschen  Regierung  zugesandt  werden.

Diese  Verordnungen  haben  Gesetzeskraft  und  werden  mit
ihrer  Veröffentlichung  als  solche  von  den  alliierten  und
assoziierten  Militärbehörden  sowie  von  den  deutschen  Zivilbehörden
  anerkannt.

b)  Die  Mitglieder  des  Hohen  Ausschusses  genießen  diplomatische
  Vorrechte  und  Freiheiten.

e)  Die  dentschen  Gerichte  üben  ihre  Gerichtsbarkeit  in
bürgerlichen  und  Strafsachen,  abgesehen  von  den  in  den  nachstehenden
  Absätzen  d)  und  e)  erwähnten  Ausnahmefällen,
weiterhin  aus.

d)  Die  Streitkräfte  der  alliierten  unb  assozürerten  Mächte
und  die  ihnen  zugeteilten  Personen,  die  von  den  kommandierenden
  Generälen  der  Besetzungsarmeen  einen  Paß  auf
Widerruf  erhalten  haben,  sowie  sämtliche  von  diesen  Truppen
angestellte  oder  in  ihren  Diensten  befindliche  Versonen  unterstehen
  ausschließlich  den  Milikärgesetzen  und  der  Militärgerichtsbarkeit
  dieser  Truppen.

e)  Wer  sich  eines  Verbrechens  ober  Vergehens  gegen
Personen  oder  Eigentum  der  Streitkräfte  der  alliierten  und
assozlierten  Mächte  schuldig  macht,  kann  vor  die  Milltärgerichte
  dieser  Truppen  gezogen  werden.