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Artikel  4.

Im  besehten  und  im  unbesetzten  Gebiete  haben  die  beutschen
Behörden  auf  Verlangen  jedes  hierzu  orbnungsgemäß  ermächtigten
  Offiziers  der  Besetzungstruppen  jede  Person,  die  eines
Verbrechens  oder  eines  Vergehens  angeklagt  ist  und  die  gemäß
dem  Absatz  d)  und  e)  des  Artikel  3  der  Militärgerichtsbarkeit
der  allüerten  und  assozilerten  Truppen  untersteht,  zu  verhaften
und  dem  nächsten  Befehlshaber  der  alliierten  und  assoziierten
Armeen  zu  übergeben.

Artikel  5.

Die  Zivilverwaltung  der  Provinzen,  Regierungsbezirke,
Stadtkreise,  Landkreise  und  Gemeinden  bleibt  in  der  Hanb
der  deutschen  Behörden.  Die  Livilverwaltung  dieser  Zonen
besteht  nach  der  deutschen  Gesetzgebung  und  unter  der  Leitung  ber
deutschen  Zentralregierung  weiter;  eine  Ausnahme  gilt  insoweit,
  als  der  Hohe  Ausschuß  eß  für  nötig  befindet,  diese  Verwaltung
  im  Verordnungswege  gemäß  Artikel  3  mit  den  Bedürfnissen
  und  Verhältulssen  der  militärischen  Besetzung  in
Ubereinstimmung  zu  bringen.  Es  herrscht  Einverständnis
darüber,  daß  die  deutschen  Behörden  bei  Strafe  der  Abberufung
  verpflichtet  sind,  sich  nach  allen  auf  Grund  des  vorstehenden
  Artikel  3  ergangenen  Verordnungen  zu  richten.

Artikel  6.

Das  Recht  der  Beitreibung  von  Natural  unb  ber
Beanspruchung  von  Oienstleistungen,  so  wle  es  im  Haager
Abkommen  vom  Jahre  190y  geregelt  ist,  wird  von  den  alli#erten
und  assoziierten  Besetzungsarmeen  ausgeübt.

Die  Festsetzung  der  Lasten,  die  durch  die  in  der  Jone  jeber
alliierten  oder  assoziierten  Besetzungsarmee  vorgenommenen
Beitreibungen  verursacht  werden,  sowie  die  Abschätzung  der
von  den  Besetzungstruppen  verursachten  Schäden  erfolgt  durch
Ortsausschüsse,  die  in  gleichmäbiger  Verrretung  teils  aus  deutschen,
  von  den  deutschen  Zivilbehörden  ernannten  Livilpersonen,
teils  aus  alliierten  oder  assoziierten  Offizieren  bestehen,  und