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beren  Vorsitz  von  elner  von  dem  Hohen  Ausschuß  ernannten
Persönlichkeit  geführt  wird.

Die  ODeutsche  Regierung  hat  weiterhin  die  Unterhaltskosten
  der  Besetzungsarmeen  unter  den  im  Vertrag  festgesetzten
Bedingungen  zu  tragen.  Die  Deutsche  Regierung  trägt  gleichfalls
  die  Kosten  der  amtlichen  Tätigkeit  und  der  Unterbringung
des  Ausschusses.  Für  die  Unterbringung  des  Hohen  Ausschusses
werden  nach  Benehmen  mit  der  Deutschen  Regierung  angemessene
  Räumlichkeiten  bestimmt.

Artikel  7.

Die  alliierten  und  assoziierten  Truppen  halten  weiterhin
unbehindert  die  Räumlichkeiten  besetzt,  die  sie  gegenwärtig
innehaben,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
nachstehenden  Artikel  8b).

Artikel  8.

a)  Die  Deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  den  alllierten
und  assoziierten  Truppen  alle  für  sie  erforderlichen  militärischen
  Gebäude  zur  Verfügung  zu  stellen  und  sie  in  gutem
Zustande  zu  erhalten)  desgleichen  die  erforderlichen  Einrichtungsgegenstände,
  Heizung  und  Beleuchtung,  und  zwar
nach  Maßgabe  der  darauf  bezüglichen  Bestimmungen,  die
gegenwärtig  bei  den  verschiedenen  oben  bezeichneten  Anmeen
in  Kraft  stehen.  Unter  diese  Bestimmungen  fallen  die
Unterkunft  für  die  Offiziere  und  Mannschaften,  die  Wachträume,
  die  Kanzleien,  die  Verwaltungen,  die  Regimentsstäbe
und  Hauptauartiere,  die  Werkstätten,  Vorratsräume  und
Hospitäler,  Wäschereien,  Regimentsschulen,  Reitbahnen,
Stallungen,  Exerzierplätze,  Infanterie=  und  Artillerieschießplätze,
  Flugplätze,  Weiden,  Lebensmittellager  und  Mansverfelder,
  sowie  Grundstücke  für  die  Theater  und  Cichtspielhäuser
und  Sport-  und  Erholungsplätze  für  die  Truppen  in  genügender
  Jahl.

b)  Die  Mannschaften  und  Unteroffiziere  werben,  abgesehen
von  Fällen  außergewöhnlicher  Dringlichkeit,  in  Kasernen
untergebracht  und  nicht  bei  der  Zivilbevölkerung  einquartiert.

Relchs  ·  Gesebbl.  1919.  239