—  1345  —

Erweisen  sich  die  bestehenden  militärischen  Anlagen  als
unzureichend  oder  ungeeignet,  so  dürfen  die  alliierten  und
assozüerten  Truppen  jedes  öffentliche  ober  private  Gebäude
mit  seinem  Personal  in  Anspruch  nehmen,  wenn  es  ihnen
für  diesen  Zweck  geeignet  erscheint,  oder,  falls  bies  nicht
ausreicht,  die  Errichtung  neuer  Kasernen  fordern.

Die  Zivilbeamten,  die  Offlzlere  und  ihre  Familien  dürfen
bei  der  Zivilbevölkerung  nach  Maßgabe  der  bei  jeder  einzelnen
Armee  zur  Zeit  in  Kraft  befindlichen  Einquartierungsbestimmungen
  untergebracht  werden.

Artikel  9.
Die  alliierten  und  assoziierten  Truppen  ober  ihr  Personal
sowie  der  Hohe  Ausschuß  und  sein  Personal  haben  keinerlel
deutsche  direkte  Steuern  oder  Abgaben  zu  zahlen.

Proviant,  Waffen,  Kleidung,  Ausrüstung  und  Vorräte
jeder  Art,  die  für  den  Verbrauch  der  alliierten  oder  assoziierten
  Armeen  bestimmt  oder  an  die  Militärbehörden  oder
den  Hohen  Ausschuß  sowie  an  die  Marketendereien  und  Offlzierskasinos
  gerichtet  sind,  genießen  völlige  Freiheit  von  Fracht
und  Einfuhrzoll-Artikel

  10.

Das  im  Betrieb  auf  den  Verkehrswegen  (Eisenbahnen
oder  Kleinbahnen,  Straßenbahnen  jeder  Art,  Strömen  und
Kanälen  —  mit  Einschluß  des  Rheins  —,  Straßen  und
Flüssen)  angestellte  Personal  hat  den  Befehlen;  die  ihm
von  dem  Höchstkommandierenden  der  allilerten  und  assozilerten
Armeen  oder  in  seinem  Namen  zu  militärischen  Zwecken  erteilt
  werden,  Folge  zu  leisten.

Sämtliches  Material  und  Zivilpersonal,  das  zur  Unterhaltung
  und  zur  Ausnutzung  aller  Verkehrswege  erforderlich  ist,
ist  im  Betrieb  auf  diesen  Wegen  in  den  besetzten  Gebieten
vollzählig  zu  erhalten.

Die  Beförderung  von  Truppen  oder  einzelnen  Soldaten
und  von  Offizleren,  die  mit  einem  Eisenbahnbeförderungsschein
  versehen  sind,  hat  unentgeltlich  zu  erfolgen.

239“