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Artikel  11.

Die  Besetzungsarmeen  dürfen  sich  zu  militärischen  Iwecken
weiterhin  aller  bestehenden  Draht-  und  Fernsprechanlagen
bedienen.

Die  Besetzungsarmeen  üben  gleichfalls  weiterhin  das
Recht  der  Anlage  militärischer  Draht-  und  Fernsprechlinien,
Funkspruchstationen  und  aller  ähnlichen  Verkehrsmittel  aus,
die  ihnen  erforderlich  scheinen.  Zu  diesem  Zwecke  dürfen  sie,
vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  Hohen  Ausschusses,  jeden
beliebigen  öffentlichen  oder  privaten  Ort  betreten  und  in  Anspruch
  nehmen.

Das  Personal  des  öffentlichen  Draht-  und  Fernsprechdienstes
  hat  den  Befehlen,  die  ihm  von  dem  Höchstkommandierenden
  der  alliierten  und  assozlierten  Armeen  zu  militärischen
Zwecken  erteilt  werden,  weiterhin  Folge  zu  leisten.

Amtliche  Drahtnachrichten  und  Meldungen  von  den  oder
für  die  alli#erten  oder  assoziierten  Behörden  oder  von  dem  oder
für  den  Hohen  Ausschuß  gehen  allen  anderen  Mitteilungen
vor  und  werden  unentgeltlich  befördert.  Die  alliierten  oder
assozlierten  Militärbehörden  sind  berechtigt,  die  Reihenfolge
der  Ubermittlung  solcher  Mittellungen  nachzuprüfen.

Ohne  vorherige  Zustimmung  der  allilerten  oder  assoziierten
Militärbehörden  dürfen  kelne  Funkspruchstationen  von  den
Behörden  oder  Einwohnern  ber  besetzten  Gebiete  errichtet
werden.

Artikel  12.

Die  Mostbeamten  haben  allen  Befehlen,  die  ihnen  von
bem  Höchstkommandierenden  der  alliierten  und  assoziierten
Armeen  oder  seinem  Vertreter  zu  militärischen  Zwecken  erteilt
werden,  Folge  zu-leisten.  Der  öffentliche  Postdienst  arbeitet
unter  Leitung  der  deutschen  Behörben  weiter,  obne  daß  jedoch
dadurch  der  militärische  Postdienst  beeinträchtigt  werden  soll,
ber  von  den  Besetzungsarmern  eingerichtet  worden  ist)  diese