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haben  das  Recht,  für  die  militärischen  Bedürfnisse  alle  bestehenden
  Vostverbindungen  in  Anspruch  zu  nehmen.

Die  genannten  Armeen  sind  berechtigt,  auf  sämtlichen
bestehenden  Postlinien  Postwagen  mit  allem  erforderlichen
Personal  fahren  zu  lassen.

Die  Deutsche  Negierung  hat  unentgeltlich  und  ohne  Drüfung
dle  bei  ihren  Vostämtern  von  den  Besetzungstruppen  oder
dem  Hohen  Ausschuß  oder  für  die  Besetzungstruppen  oder
ben  Hohen  Ausschuß  eingelieferten  Briefe  und  Makete  zu  befördern
  und  haftet  für  den  Wert  aller  von  der  Post')  verlorenen
  oder  gestohlenen  Briefe  oder  Pakete.

Artikel  13.

Der  Hohe  Ausschuß  ist  befugt,  so  oft  er  es  für  nötig
hält,  den  Belagerungszustand  über  das  ganze  Gebiet  oder
einen  Teil  davon  zu  verhängen.  Auf  Grund  einer  solchen
Erklärung  des  Belagerungszustandes  erhalten  die  Militärbehörden
  die  im  deutschen  Reichsgesetz  vom  30.  Mai  1892
vorgesehenen  Befugnisse.

In  dringenden  Fällen,  wenn  die  öffentliche  Ordnung  in
einem  Bezirk  gestört  oder  bedroht  ist,  dürfen  die  örtlichen
Militärbehörden  sämtliche  zur  Wiederherstellung  der  Ordnung
erforderlichen  einstweiligen  Maßnahmen  treffen.  In  solchen
Fällen  haben  die  Militärbehörden  dem  Hohen  Ausschuß  Bericht
  zu  erstatten.

Seschehen  zu  Versallles  am  achtundzwanzigsten
Jum  eintausend  hundertund  seh

Woodrow  Wilson.  Arthur  James  Balfour.  W.  F.  Massey.  Jules  Cambon.
Bobert  Lansing.  George  N.  Barnes.  Ed.  S.  Montagu.  Hymans.

Henry  White.  Chas.  J.  Doherty.  Ganga  Singh,  Maharaja  J.  van  den  Heuvel.
E.  M.  House.  Arthur  L.  Sifton.  de  Bilcaner.  Emile  Vandervelde.
Tasker  H.  Bliss.  W.  M.  Hughes.  G.  Ciemenceau.  Hermann  Müller.
D.  Lioyd  George.  Joseph  Cock.  S.  Pichon.  Dr.  Bell.

A.  Bonar  Law.  Louis  Botha.  L  L  Klotz.

Müner.  J.  C.  Smuts.  André  Tardieu.

°)  »von  ber  Post=  fehlt  im  englischen  Text.

Des  Be##g  des  Neche-Gesesianns  ver#ntteln  uur  die  Mestanlkulten
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