Friedensvertrag.

Teil  I.
Völkerbundssatzung.

In  der  Erwägung,  daß  es  zur  Förderung  der  Zusammenarbeit  unter
den  Nationen  und  zur  Gewährleistung  des  internationalen  Friedens  und
der  internationalen  Sicherheit  wesentlich  ist,

bestimmte  Verpflichtungen  zu  übernehmen,  nicht  zum  Kriege  zu
schreiten;
in  aller  Offentlichkeit  auf  Gerechtigkeit  und  Ehre  gegründete  internationale
  Beziehungen  zu  unterhalten;
die  Vorschriften  des  internationalen  Rechtes,  die  fürderhin  als
Richtschnur  für  das  tatsächliche  Verhalten  der  Regierungen  anerkannt
sind,  genau  zu  beobachten,
die  Gerechtigkeit  herrschen  zu  lassen  und  alle  Vertragsverpflichtungen
  in  den  gegenseitigen  Beziehungen  der  organisierten  Völker
peinlich  zu  achten,
nehmen  die  Hohen  vertragschließenden  Teile  die  gegenwärtige
Satzung,  die  den  Völkerbund  errichtet,  an

Artikel  1.

Ursprüngliche  Mitglieder  des  Völkerbundes  sind  diejenigen  Signatarmächte,
  deren  Namen  in  der  Anlage  zu  der  gegenwärtigen  Satzung  aufgeführt
  sind,  sowie  die  ebenfalls  in  der  Anlage  genannten  Staaten,  die  der
gegenwärtigen  Satzung  ohne  jeden  Vorbehalt  durch  eine  binnen  zwei  Monaten
  nach  Inkrafttreten  der  Satzung  im  Sekretariat  niedergelegte  Erklärung
  beitreten;  die  Beitrittserklärung  ist  den  andern  Bundesmitgliedern
bekanntzugeben.

Alle  Staaten,  Dominien  oder  Kolonien  mit  voller  Selbstverwaltung,
die  nicht  in  der  Anlage  aufgeführt  sind,  können  Bundesmitglieder  werden,
wenn  ihre  Zulassung  von  zwei  Dritteln  der  Bundesversammlung  ausgesprochen
  wird,  vorausgesetzt,  daß  sie  für  ihre  aufrichtige  Absicht,  ihre
internationalen  Verpflichtungen  zu  beobachten,  wirksame  Gewähr  leisten
und  die  hinsichtlich  ihrer  Streitkräfte  und  Rüstungen  zu  Lande,  zur  See
und  in  der  Luft  von  dem  Bunde  festgesetzte  Ordnung  annehmen.

Jedes  Bundesmitglied  kann  nach  zweijähriger  Kündigung  aus  dem
Bunde  austreten,  vorausgesetzt,  daß  es  zu  dieser  Zeit  alle  seine  internationalen
  Verpflichtungen  einschließlich  derjenigen  aus  der  gegenwärtigen
Satzung  erfüllt  hat.

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