Artikel  2.

Der  Bund  übt  seine  in  dieser  Satzung  bestimmte  Tätigkeit  durch  eine
Bundesversammlung  und  durch  einen  Rat,  denen  ein  ständiges  Sekretariat
beigegeben  ist,  aus.

Artikel  3.

Die  Bundesversammlung  besteht  aus  Vertretern  der  Bundesmitglieder.

Sie  tagt  zu  festgesetzten  Zeitpunkten  und  außerdem  dann,  wenn  die
Umstände  es  erfordern,  am  Bundessitz  oder  an  einem  zu  bestimmenden
anderen  Orte.

Die  Bundesversammlung  befindet  über  jede  Frage,  die  in  den  Tätigkeitsbereich
  des  Bundes  fällt  oder  die  den  Weltfrieden  berührt.

Jedes  Bundesmitglied  hat  höchstens  drei  Vertreter  in  der  Bundesversammlung
  und  verfügt  nur  über  eine  Stimme.

Artikel  4.

Der  Rat  setzt  sich  aus  Vertretern  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
  und  aus  Vertretern  vier  anderer  Bundesmitglieder  zusammen.
Diese  vier  Bundesmitglieder  werden  von  der  Bundesversammlung  nach
freiem  Ermessen  und  zu  den  Zeiten,  die  sie  für  gut  befindet,  bestimmt.
Bis  zu  der  ersten  Bestimmung  durch  die  Bundesversammlung  sind  die  Vertreter
  Belgiens,  Brasiliens,  Spaniens  und  Griechenlands  Mitglieder  des
Rates.

Mit  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Bundesversammlung  kann  der
Rat  andere  Bundesmitglieder  bestimmen,  die  von  da  ab  ständig  im  Rat
vertreten  sind.  Er  kann  mit  der  gleichen  Zustimmung  die  Anzahl  der  Bundesmitglieder,
  die  durch  die  Bundesversammlung  als  Vertreter  in  den  Rat
gewählt  werden,  erhöhen.

Der  Rat  tagt,  wenn  es  die  Umstände  erfordern,  am  Bundessitz  oder
an  einem  zu  bestimmenden  anderen  Orte,  und  zwar  zum  mindesten  einmal
im  Jahre.

Der  Rat  befindett)  über  jede  Frage,  die  in  den  Tätigkeitsbereich  des
Bundes  fällt  oder  die  den  Weltfrieden  berührt.

Jedes  im  Rate  nicht  vertretene  Bundesmitglied  wird  eingeladen,  zur
Teilnahme  an  der  Tagung  einen  Vertreter  abzuordnen,  wenn  eine  seine
Interessen  besonders  berührende  Frage  auf  der  Tagesordnung  des  Rates  steht.

Jedes  im  Rate  vertretene  Bundesmitglied  verfügt)  nur  über  eine
Stimme  und  hat  nur  einen  Vertreter.

Artikel  5.

Beschlüsse  der  Bundesversammlung  oder  des  Rates  erfordern  Einstimmigkeit
  der  in  der  Tagung  vertretenen  Bundesmitglieder,  es  sei  denn,
daß  in  den  Vorschriften  dieser  Satzung  oder  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  ausdrücklich  ein  anderes  vorgesehen  ist.

1)  Der  englische  Text  setzt  hinzu:  „in  seinen  Sitzungen“.
2)  Der  englische  Text  setzt  hinzu:  „in  den  Sitzungen  des  Rates“.
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