Alle  Verfahrensfragen,  die  sich  im  Laufe  der  Tagung  der  Bundesdersammlung
  oder  des  Rates  ergeben,  einschließlich  der  Ernennung  von
Ausschüssen  zur  Untersuchung  besonderer  Angelegenheiten,  werden  durch  die
Bundesversammlung  oder  den  Rat  geregelt  und  durch  die  Mehrheit  der  anwesenden
  Bundesmitglieder  entschieden.

Die  erste  Tagung  der  Bundesversammlung  und  die  erste  Tagung  des
Rates  erfolgen  auf  Einberufung  des  Präsidenten  der  Vereinigten  Staaten

von  Amerika.

Artikel  6.

Das  ständige  Sekretariat  befindet  sich  am  Bundessitz.  Es  besteht  aus
einem  Generalsekretär  sowie  den  erforderlichen  Sekretären  und  dem  erforderlichen
  Personal.

Der  erste  Generalsekretär  ist  in  der  Anlage  benannt.  Für  die  Folge
wird  der  Generalsekretär  mit  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Bundesversammlung
  durch  den  Rat  ernannt.

Die  Sekretäre  und  das  Personal  des  Sekretariats  werden  mit  Zustimmung
  des  Rates  durch  den  Generalsekretär  ernannt.

Der  Generalsekretär  des  Bundes  ist  ohne  weiteres  auch  Generalsekretär
der  Bundesversammlung  und  des  Rates.

Die  Kosten  des  Sekretariats  werden  von  den  Bundesmitgliedern  nach
dem  Verhältnis  getragen,  das  für  die  Umlegung  der  Kosten  des  internationalen
  Büros  des  Weltpostvereins  maßgebend  ist.

Artikel  7.
Der  Bundessitz  ist  in  Genf.
Der  Rat  ist  berechtigt,  ihn  jederzeit  an  jeden  anderen  Ort  zu  verlegen.

Alle  Amter  des  Bundes  oder  seines  Verwaltungsdienstes,  einschließlich
  des  Sekretariats,  sind  in  gleicher  Weise  Männern  wie  Frauen
zugänglich.

Die  Vertreter  der  Bundesmitglieder  und  die  Beauftragten  des  Bundes
genießen  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  die  Vorrechte  und  die  Unverletzlichkeit
  der  Diplomaten.

Die  dem  Bund,  seiner  Verwaltung  oder  seinen  Tagungen  dienenden
Gebäude  und  Grundstücke  sind  unverletzlich.

Artikel  8.

Die  Bundesmitglieder  bekennen  sich  zu  dem  Grundsatz,  daß  die  Aufrechterhaltung
  des  Friedens  eine  Herabsetzung  der  nationalen  Rüstungen
auf  das  Mindestmaß  erfordert,  das  mit  der  nationalen  Sicherheit  und  mit
der  Erzwingung  internationaler  Verpflichtungen  durch  gemeinschaftliches
Vorgehen  vereinbar  ist.

Der  Rat  entwirft  unter  Berücksichtigung  der  geographischen  Lage  und  der
besonderen  Verhältnisse  eines  jeden  Staates  die  Abrüstungspläne  und  unterbreitet
  sie  den  verschiedenen  Regierungen  zur  Prüfung  und  Entscheidung.

Von  zehn  zu  zehn  Jahren  sind  diese  Pläne  einer  Nachprüfung  und  gegebenenfalls
  einer  Berichtigung  zu  unterziehen.

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