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Die  auf  diese  Weise  festgesetzte  Grenze  der  Rüstungen  darf  nach  ihrer
Annahme  durch  die  verschiedenen  Regierungen  nicht  ohne  Zustimmung  des
Rates  überschritten  werden.

Mit  Rücksicht  auf  die  schweren  Bedenken  gegen  die  private  Herstellung
von  Munition  oder  Kriegsgerät  beauftragen  die  Bundesmitglieder  den
Rat,  auf  Mittel  gegen  die  daraus  entspringenden  schlimmen  Folgen  Bedacht
zu  nehmen,  und  zwar  unter  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  der  Bundesmitglieder,
  die  nicht  in  der  Lage  sind,  selbst  die  für  ihre  Sicherheit  erforderlichen
  Mengen  an  Munition  und  Kriegsgerät  herzustellen.

Die  Bundesmitglieder  übernehmen  es,  sich  in  der  offensten  und  erschöpfendsten
  Weise  gegenseitig  jede  Auskunft  über  den  Stand  ihrer  Rüstung,
über  ihr  Heer-,  Flotten-  und  Luftschiffahrtsprogramm  und  über  die  Lage
ihrer  auf  Kriegszwecke  einstellbaren  Industrieen  zukommen  zu  lassen.

Artikel  9.
Ein  ständiger  Ausschuß  wird  eingesetzt,  um  dem  Rate  sein  Gutachten
über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  in  Artikel  1  und  8  und  überhaupt
über  Heer-,  Flotten=  und  Luftschiffahrtsfragen  zu  erstatten.

Artikel  10.

Die  Bundesmitglieder  verpflichten  sich,  die  Unversehrtheit  des  Gebiets
und  die  bestehende  politische  Unabhängigkeit  aller  Bundesmitglieder  zu
achten  und  gegen  jeden  äußeren  Angriff  zu  wahren.  Im  Falle  eines  Angriffs,
  der  Bedrohung  mit  einem  Angriff  oder  einer  Angriffsgefahr
nimmt  der  Rat  auf  die  Mittel  zur  Durchführung  dieser  Verpflichtung
Bedacht.

Artikel  11.

Ausdrücklich  wird  hiermit  festgestellt,  daß  jeder  Krieg  und  jede  Bedrohung
mit  Krieg,  mag  davon  unmittelbar  ein  Bundesmitglied  betroffen  werden
oder  nicht,  eine  Angelegenheit  des  ganzen  Bundes  ist,  und  daß  dieser  die
zum  wirksamen  Schutz  des  Völkerfriedens  geeigneten  Maßnahmen  zu  ergreifen
  hat.  Tritt  ein  solcher  Fall  ein,  so  beruft  der  Generalsekretär  unverzüglich
  auf  Antrag  irgendeines  Bundesmitglieds  den  Rat.

Es  wird  weiter  festgestellt,  daß  jedes  Bundesmitglied  das  Recht  hat,
in  freundschaftlicher  Weise  die  Aufmerksamkeit  der  Bundesversammlung  oder
des  Rates  auf  jeden  Umstand  zu  lenken,  der  von  Einfluß  auf  die  internationalen
  Beziehungen  sein  kann  und  daher  den  Frieden  oder  das  gute  Einvernehmen
  zwischen  den  Nationen,  von  dem  der  Friede  abhängt,  zu  stören  droht.

Artikel  12.

Alle  Bundesmitglieder  kommen  überein,  eine  etwa  zwischen  ihnen  entstehende
  Streitfrage,  die  zu  einem  Bruche  führen  könnte,  entweder  der
Schiedsgerichtsbarkeit  oder  der  Prüfung  durch  den  Rat  zu  unterbreiten.
Sie  kommen  ferner  überein,  in  keinem  Falle  vor  Ablauf  von  drei  Monaten
nach  dem  Spruch  der  Schiedsrichter  oder  dem  Berichte  des  Rates  zum
Kriege  zu  schreiten.

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