—  13  —

In  allen  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Fällen  ist  der  Spruch  der  Schiedsrichter
  binnen  angemessener  Frist  zu  erlassen  und  der  Bericht  des  Rates
binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Tage  zu  erstatten,  an  dem  er  mit  der  Streitfrage

  befaßt  worden  ist.
Artikel  13.

Die  Bundesmitglieder  kommen  überein,  daß,  wenn  zwischen  ihnen  eine
Streitfrage  entsteht,  die  nach  ihrer  Ansicht  einer  schiedsrichterlichen  Lösung
zugänglich  ist  und  die  auf  diplomatischem  Wege  nicht  zufriedenstellend  geregelt
  werden  kann,  die  Frage  in  ihrer  Gesamtheit  der  Schiedsgerichtsbarkeit
zu  unterbreiten  ist.

Streitfragen  über  die  Auslegung  eines  Vertrags,  über  alle  Fragen  des
internationalen  Rechtes,  über  das  Bestehen  jeder  Tatsache,  welche  die  Verletzung
  einer  internationalen  Verpflichtung  bedeuten  würde,  oder  über
Umfang  und  Art  der  Wiedergutmachung  im  Falle  einer  solchen  Verletzung
gelten  allgemein  als  solche,  die  einer  schiedsrichterlichen  Lösung  zugänglich
  sind.  «

chlels  Schiedsgericht,  dem  der  Streitfall  unterbreitet  wird,  wird  das  Gericht
tätig,  das  von  den  Parteien  bestimmt  wird  oder  das  in  früheren  Übereinkommen
  von  ihnen  vereinbart  ist.

Die  Bundesmitglieder  verpflichten  sich,  den  erlassenen  Schiedsspruch
nach  Treu  und  Glauben  auszuführen  und  gegen  kein  Bundesmitglied,  das
sich  dem  Schiedsspruch  fügt,  zum  Kriege  zu  schreiten.  Im  Falle  der  Nichtausführung
  des  Spruches  schlägt  der  Rat  die  Schritte  vor,  die  ihm  Wirkung
  verschaffen  sollen.

Artikel  14.

Der  Rat  wird  mit  dem  Entwurf  eines  Planes  zur  Errichtung  eines
ständigen  internationalen  Gerichtshofs  betraut  und  hat  den  Plan  den
Bundesmitgliedern  zu  unterbreiten.  Dieser  Gerichtshof  befindet  über  alle
ihm  von  den  Parteien  unterbreiteten  internationalen  Streitfragen.  Er
erstattet  ferner  gutachtliche  Außerungen  über  jede  ihm  vom  Rate  oder  der
Bundesversammlung  vorgelegte  Streitfrage  oder  sonstige  Angelegenheit.

Artikel  15.

Entsteht  zwischen  Bundesmitgliedern  eine  Streitfrage,  die  zu  einem
Bruche  führen  könnte,  und  wird  diese  Streitfrage  nicht,  wie  im  Artikel  13
vorgesehen,  der  Schiedsgerichtsbarkeit  unterbreitet,  so  kommen  die  Bundesmitglieder
  überein,  sie  vor  den  Rat  zu  bringen.  Zu  diesem  Zwecke  genügt
es,  wenn  eine  der  Parteien  den  Generalsekretär  von  der  Streitfrage
benachrichtigt;  dieser  veranlaßt  alles  Nötige  zu  erschöpfender  Untersuchung
und  Prüfung.

Die  Parteien  haben  ihm  binnen  kürzester  Frist  eine  Darlegung  ihres
Falles  mit  allen  einschlägigen  Tatsachen  und  Belegstücken  mitzuteilen;
der  Rat  kann  deren  sofortige  Veröffentlichung  anordnen.

25