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Der  Rat  bemüht  sich,  die  Schlichtung  der  Streitfrage  herbeizuführen.
Gelingt  es,  so  veröffentlicht  er,  soweit  er  es  für  zweckdienlich  hält,  eine
Darstellung  des  Tatbestandes  mit  den  zugehörigen  Erläuterungen  und  dem

Wortlaut  des  Ausgleichs.

Kann  die  Streitfrage  nicht  geschlichtet  werden,  so  erstattet  und  ver—
öffentlicht  der  Rat  einen  auf  einstimmigem  Beschluß  oder  Mehlheitsbeschluß
  beruhenden  Bericht,  der  die  Einzelheiten  der  Streitfrage  und
die  Vorschläge  wiedergibt,  die  er  zur  Lösung  der  Frage  als  die  gerechtesten
und  geeignetsten  empfiehlt.

Jedes  im  Rate  vertretene  Bundesmitglied  kann  gleichfalls  eine  Darstellung
  des  Tatbestandes  der  Streitfrage  und  seine  eigene  Stellungnahme
dazu  veröffentlichen.

Wird  der  Bericht  des  Rates  von  denjenigen  seiner  Mitglieder,  die
nicht  Vertreter  der  Parteien  sind,  einstimmig  angenommen,  so  verpflichten
sich  die  Bundesmitglieder,  gegen  keine  Partei,  die  sich  dem  Vorschlag  fügt,
zum  Kriege  zu  schreiten.

Findet  der  Bericht  des  Rates  nicht  einstimmige  Annahme  bei  denjenigen
  seiner  Mitglieder,  die  nicht  Vertreter  der  Parteien  sind,  so  behalten
sich  die  Bundesmitglieder  das  Recht  vor,  die  Schritte  zu  tun,  die  sie  zur
Wahrung  von  Recht  und  Gerechtigkeit  für  nötig  erachten.

Macht  eine  Partei  geltend,  und  erkennt  der  Rat  an,  daß  sich  der  Streit
auf  eine  Frage  bezieht,  die  nach  internationalem  Rechte  zur  ausschließlichen
  Zuständigkeit  dieser  Partei  gehört,  so  hat  der  Rat  dies  in  einem
Berichte  festzustellen,  ohne  eine  Lösung  der  Frage  vorzuschlagen.

Der  Rat  kann  in  allen  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Fällen  die  Streitfrage
  vor  die  Bundesversammlung  bringen.  Die  Bundesversammlung
hat  sich  auch  auf  Antrag  einer  der  Parteien  mit  der  Streitfrage  zu  befassen;
der  Antrag  ist  binnen  vierzehn  Tagen  zu  stellen,  nachdem  die  Streitfrage
vor  den  Rat  gebracht  worden  ist.

In  jedem  der  Bundesversammlung  unterbreiteten  Falle  finden  auf
das  Verfahren  und  die  Befugnisse  der  Bundesversammlung  die  Bestimmungen
  dieses  Artikels  und  des  Artikels  12,  die  sich  auf  das  Verfahren
und  die  Befugnssse  des  Rates  beziehen,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
ein  Bericht,  den  die  Bundesversammlung  unter  Zustimmung  der  Vertreter
der  dem  Rate  angehörenden  Bundesmitglieder  und  der  Mehrheit  der  anderen
Bundesmitglieder  immer  mit  Ausschluß  der  Vertreter  der  Parteien  verfaßt,
dieselbe  Bedeutung  hat  wie  ein  Bericht  des  Rates,  den  seine  Mitglieder
mit  Ausnahme  der  Vertreter  der  Parteien  einstimmig  gutheißen.

Artikel  16.
Schreitet  ein  Bundesmitglied  entgegen  den  in  den  Artikeln  12,  13
und  15  übernommenen  Verpflichtungen  zum  Kriege,  so  wird  es  ohne
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