weiteres  so  angesehen,  als  hätte  es  eine  Kriegshandlung  gegen  alle  anderen
Bundesmitglieder  begangen.  Diese  verpflichten  sich,  unverzüglich  alle
Handels-  und  Finanzbeziehungen  zu  ihm  abzubrechen,  ihren  Staatsangehörigen
  jeden  Verkehr  mit  den  Staatsangehörigen  des  vertragsbrüchigen
  Staates  zu  untersagen  und  alle  finanziellen,  Handels-  und
persönlichen  Verbindungen  zwischen  den  Staatsangehörigen  dieses  Staates
und  jedes  anderen  Staates,  gleichviel  ob  Bundesmitglied  oder  nicht,  abzuschneiden.
  "

In  diesem  Falle  ist  der  Rat  verpflichtet,  den  verschiedenen  beteiligten
Regierungen  vorzuschlagen,  mit  welchen  Land-,  See=  und  Luftstreitkräften
jedes  Bundesmitglied  für  sein  Teil  zu  der  bewaffneten  Macht  beizutragen
hat,  die  den  Bundesverpflichtungen  Achtung  zu  verschaffen  bestimmt  ist.

Die  Bundesmitglieder  sagen  sich  außerdem  wechselseitige  Unterstützung
bei  Ausführung  der  auf  Grund  dieses  Artikels  zu  ergreifenden  wirtschaftlichen
  und  finanziellen  Maßnahmen  zu,  um  die  damit  verbundenen  Verluste
  und  Nachteile  auf  das  Mindestmaß  herabzusetzen.  Sie  unterstützen
sich  gleichfalls  wechselseitig  in  dem  Widerstand  gegen  jede  Sondermaßnahme,
  die  der  vertragsbrüchige  Staat  gegen  eines  von  ihnen  richtet.
Sie  veranlassen  alles  Erforderliche,  um  den  Streitkräften  eines  jeden
Bundesmitglieds,  das  an  einem  gemeinsamen  Vorgehen  zur  Wahrung
der  Bundesverpflichtungen  teilnimmt,  den  Durchzug  durch  ihr  Gebiet  zu
ermöglichen.

Jedes  Mitglied,  das  sich  der  Verletzung  einer  aus  der  Satzung  entspringenden
  Verpflichtung  schuldig  macht,  kann  aus  dem  Bunde  ausgeschlossen
  werden.  Die  Ausschließung  wird  durch  Abstimmung  aller  anderen
im  Rate  vertretenen  Bundesmitglieder  ausgesprochen.

Artikel  17.

Bei  Streitfragen  zwischen  einem  Bundesmitglied  und  einem  Nichtmitglied
  oder  zwischen  Staaten,  die  Nichtmitglieder  sind,  werden  der  Staat
oder  die  Staaten,  die  Nichtmitglieder  sind,  aufgefordert,  sich  für  die  Beilegung
  der  Streitfrage  den  den  Bundesmitgliedern  obliegenden  Verpflichtungen
  zu  unterwerfen,  und  zwar  unter  den  vom  Rat  für  gerecht  erachteten
Bedingungen.  Wird  dieser  Aufforderung  Folge  geleistet,  so  gelangen  unter
Vorbehalt  der  Anderungen,  die  der  Rat  für  erforderlich  erachtet,  die  Bestimmungen
  der  Artikel  12  bis  16  zur  Anwendung.

Zugleich  mit  dem  Erlaß  dieser  Aufforderung  eröffnet  der  Rat  eine  Untersuchung
  über  die  Einzelheiten  der  Streitfrage  und  schlägt  die  Schritte  vor,
die  er  in  dem  besonderen  Falle  für  die  besten  und  wirksamsten  hält.

Lehnt  der  so  aufgeforderte  Staat  es  ab,  die  Verpflichtungen  eines
Bundesmitglieds  für  die  Beilegung  der  Streitfrage  auf  sich  zu  nehmen,
und  schreitet  er  zum  Krieg  gegen  ein  Bundesmitglied,  so  finden  die  Bestimmungen
  des  Artikel  16  auf  ihn  Anwendung.

Weigern  sich  beide  Parteien  auf  die  Aufforderung  hin,  die  Verpflichtungen
  eines  Bundesmitglieds  für  die  Beilegung  der  Streitfrage  auf  sich
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