zu  nehmen,  so  kann  der  Rat  alle  zur  Vermeidung  von  Feindseligkeiten
und  zur  Schlichtung  des  Streites  geeigneten  Maßnahmen  ergreifen  und
Vorschläge  machen.

Artikel  18.

Jeder  Vertrag  oder  jede  internationale  Abmachung,  die  ein  Bundesmitglied
  künftig  abschließt,  ist  unverzüglich  beim  Sekretariat  einzutragen
und  sobald  wie  möglich  von  ihm  zu  veröffentlichen.  Kein  solcher  Vertrag
und  keine  solche  internationale  Abmachung  ist  vor  dieser  Eintragung  rechtsverbindlich.


Artikel  19.

Die  Bundesversammlung  kann  von  Zeit  zu  Zeit  die  Bundesmitglieder
zu  einer  Nachprüfung  der  unanwendbar  gewordenen  Verträge  und  solcher
internationalen  Verhältnisse  auffordern,  deren  Aufrechterhaltung  den
Weltfrieden  gefährden  könnte.

6  Artikel  20.

Die  Bundesmitglieder  erkennen,  ein  jedes  für  sein  Teil,  an,  daß  die
gegenwärtige  Satzung  Verpflichtungen  und  Einzelverständigungen  aufhebt,
die  mit  ihren  Bestimmungen  unvereinbar  sind  und  verpflichten  sich  feierlich,
  solche  in  Zukunft  nicht  mehr  einzugehen.

Hat  ein  Mitglied  vor  seinem  Eintritt  in  den  Bund  Verpflichtungen
übernommen,  die  mit  den  Bestimmungen  der  Satzung  unvereinbar  sind,
so  hat  es  die  Pflicht,  unverzüglich  Maßnahmen  zur  Lösung  dieser  Verpflichtungen
  zu  ergreifen.

Artikel  21.

Internationale  Abreden  wie  Schiedsgerichtsverträge  und  Abmachungen
über  bestimmte  Gebiete  wie  die  Monroedoktrin,  welche  die  Erhaltung  des
Friedens  sicherstellen,  gelten  nicht  als  mit  einer  der  Bestimmungen  der
gegenwärtigen  Satzung  unvereinbar.

«  Artikel  22.

Auf  die  Kolonien  und  Gebiete,  die  infolge  des  Krieges  aufgehört  haben,
unter  der  Souveränität  der  Staaten  zu  stehen,  die  sie  vorher  beherrschten,
und  die  von  solchen  Völkern  bewohnt  sind,  die  noch  nicht  imstande  sind,  sich
unter  den  besonders  schwierigen  Bedingungen  der  heutigen  Welt  selbst
zu  leiten,  finden  die  nachstehenden  Grundsätze  Anwendung:  Das  Wohlergehen
  und  die  Entwicklung  dieser  Völker  bilden  eine  heilige  Aufgabe  der
Zivilisation,  und  es  ist  geboten,  in  die  gegenwärtige  Satzung  Bürgschaften
für  die  Erfüllung  dieser  Aufgabe  aufzunehmen.

Der  beste  Weg,  diesen  Grundsatz  durch  die  Tat  zu  verwirklichen,  ist  die
Übertragung  der  Vormundschaft  über  diese  Völler  an  die  fortgeschrittenen
Nationen,  die  auf  Grund  ihrer  Hilfsmittel,  ihrer  Erfahrung  oder  ihrer  geographischen
  Lage  am  besten  imstande  sind,  eine  solche  Verantwortung  auf

31