Friedensvertrag.

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sich  zu  nehmen,  und  die  hierzu  bereit  sind;  sie  hätten  die  Vormundschaft
als  Mandatare  des  Bundes  und  in  seinem  Namen  zu  führen.

Die  Art  des  Mandats  muß  nach  der  Entwicklungsstufe  des  Volles,
nach  der  geographischen  Lage  des  Gebiets,  nach  seinen  wirtschaftlichen
Verhältnissen  und  allen  sonstigen  Umständen  dieser  Art  verschieden  sein.

Gewisse  Gemeinwesen,  die  ehemals  zum  Türkischen  Reiche  gehörten.
haben  eine  solche  Entwicklungsstufe  erreicht,  daß  sie  in  ihrem  Dasein  als  unabhängige
  Nationen  vorläufig  anerkannt  werden  können,  unter  der  Bedingung,
  daß  die  Ratschläge  und  die  Unterstützung  eines  Mandatars  ihre  Verwaltung
  bis  zu  dem  Zeitpunkt  leiten,  wo  sie  imstande  sein  werden,  sich  sebst
zu  leiten.  Bei  der  Wahl  des  Mandatars  sind  in  erster  Linie  die  Wünsche
jener  Gemeinwesen  zu  berüchichtigen.

Die  Entwicklungsstufe,  auf  der  sich  andere  Völker,  insbesondere  die
mittelafrikanischen  befinden,  erfordert,  daß  der  Mandatar  dort  die
Verwaltung  des  Gebiets  übernimmt*).  Doch  ist  dies  an  Bedingungen
geknupft.  Außer  der  Abstellung  von  Mißbräuchen,  wie  Sklaven-,  Waffenund
  Alkoholhandel,  muß  Gewissens-  und  Religionsfreiheit,  lediglich  mit
den  Einschränkungen,  die  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung
und  der  guten  Sitten  erfordert,  gewährleistet  sein.  Verbürgt  muß  weiter
sein  das  Verbot  der  Errichtung  von  Befestigungen  oder  von  Heeres=  oder
Flottenstützpunkten,  sowie  das  Verbot  militärischer  Ausbildung  der  Eingeborenen,
  soweit  sie  nicht  lediglich  polizeilichen  oder  Landesverteidigungszwecken
  dient.  Dem  Güteraustausch  und  Handel  der  anderen  Bundesmitglieder
  muß  ferner  die  gleiche  Möglichkeit  der  Betätigung  gesichert
sein.

Endlich  gibt  es  Gebiete  wie  Südwestafrika  und  gewisse  Inseln  des
australischen  Stillen  Ozeans,  die  infolge  ihrer  schwachen  Bevölkerungsdichte
und  geringen  Ausdehnung,  ihrer  Entfernung  von  den  Mittelpunkten  der
Zivilisation,  ihrer  geographischen  Nachbarschaft  zum  Gebiet  des  Mandatars
oder  infolge  anderer  Umstände  nicht  wohl  besser  verwaltet  werden  können,
als  nach  den  Gesetzen  des  Mandatars  und  als  integrierender  Bestandteil
seines  Gebiets,  unter  Vorbehalt  der  Bürgschaften,  die  vorstehend  im  Interesse
  der  eingeborenen  Bevölkerung  vorgesehen  sind.

In  allen  Fällen  hat  der  Mandatar  dem  Rate  jährlich  einen  Bericht  über
die  seiner  Fürsorge  anvertrauten  Gebiete  vorzulegen.

Ist  der  Grad  der  behördlichen  Machtbefugnis,  Uberwachung  und  Verwaltung,
  den  der  Mandatar  ausüben  soll,  nicht  bereits  Gegenstand  eines
vorgängigen  ÜUbereinkommens  zwischen  den  Bundesmitgliedern,  so  trifft
der  Rat  hierüber  ausdrückliche  Entscheidung.

Ein  ständiger  Ausschuß  wird  beauftragt,  die  Jahresberichte  der  Mandatare
  entgegenzunehmen  und  zu  prüfen  und  dem  Rate  über  alle  die  Ausführung
  der  Mandatsverpflichtungen  angehenden  Fragen  sein  Gutachten
zu  erstatten.

*)  Der  englische  Text  lautet  übersetzt:  „daß  der  Mandatar  verantwortlich  für  die
Verwaltung  des  Gebiets  sein  muß“.

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