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Artikel  23.

Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  der  schon  bestehenden  oder  künftig
abzuschließenden  internationalen  Übereinkommen  und  im  Einklang  mit
diesen  Bestimmungen  übernehmen  die  Bundesmitglieder  folgendes:

a)  sie  werden  sich  bemühen,  angemessene  und  menschliche  Arbeitsbedingungen
  für  Männer,  Frauen  und  Kinder  zu  schaffen  und  aufrechtzuerhalten,
  sowohl  in  ihren  eigenen  Gebieten,  wie  in  allen  Ländern,  auf  die  sich
ihre  Handels-  und  Gewerbebeziehungen  erstrecken,  und  zu  diesem  Zwecke  die
erforderlichen  internationalen  Stellen  zu  errichten  und  zu  unterhalten;

b)sie  verbürgen  der  eingeborenen  Bevölkerung  in  den  ihrer  Verwaltung
unterstellten  Gebieten  eine  gerechte  Behandlung;

o)  sie  betrauen  den  Bund  mit  der  allgemeinen  Überwachung  der  Abmachungen,
  betreffend  den  Mädchen=  und  Kinderhandel  sowie  den  Handel
mit  Opium  und  anderen  schädlichen  Mitteln;

d)  sie  betrauen  den  Bund  mit  der  allgemeinen  Überwachung  des  Waffenund
  Munitionshandels  mit  den  Ländern,  bei  denen  die  Überwachung  dieses
Handels  im  allgemeinen  Interesse  unumgänglich  ist;

e)  sie  werden  die  nötigen  Anordnungen  treffen,  um  die  Freiheit  des
Verkehrs  und  der  Durchfuhr  sowie  die  gerechte  Regelung  des  Handels  aller
Bundesmitglieder  zu  gewährleisten  und  aufrechtzuerhalten  mit  der  Maßgabe,
  daß  die  besonderen  Bedürfnisse  der  während  des  Krieges  1914/1918
verwüsteten  Gegenden  berücksichtigt  werden  sollen;

f)  sie  werden  sich  bemühen,  internationale  Maßnahmen  zur  Verhütung
und  Bekämpfung  der  Krankheiten  zu  treffen.

Artikel  24.

Alle  früher  durch  Gesamtverträge  errichteten  internationalen  Stellen
werden  vorbehaltlich  der  Zustimmung  der  vertragschließenden  Teile  dem
Bunde  untergeordnet.  Alle  anderen  künftig  gebildeten  internationalen
Stellen  und  mit  der  Regelung  von  Angelegenheiten  internationalen  Interesses
  betrauten  Ausschüsse  werden  dem  Bunde  untergeordnet.

In  allen  durch  allgemeine  Übereinkommen  geregelten  Angelegenheiten
  internationalen  Interesses,  die  der  Aufsicht  internationaler  Ausschüsse
  oder  Stellen  nicht  unterstehen,  hat  das  Sekretariat  des  Bundes,
auf  Antrag  der  vertragschließenden  Teile  und  mit  der  Zustimmung  des  Rates,
alle  geeigneten  Unterlagen  zu  sammeln  und  weiterzuleiten  sowie  jede  nötige
oder  wünschenswerte  Unterstützung  zu  gewähren.

Der  Rat  kann  bestimmen,  daß  zu  den  Ausgaben  des  Sekretariats  auch
die  Ausgaben  der  dem  Bunde  untergeordneten  Stellen  oder  Ausschüsse
gehören  sollen.

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