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Artikel  25.

Die  Bundesmitglieder  verpflichten  sich,  die  Errichtung  und  Zusammenarbeit
  anerkannter  freiwilliger  nationaler  Organisationen  des  Roten  Kreuzes
zur  Hebung  der  Gesundheit,  Verhütung  von  Krankheiten  und  Milderung
der  Leiden  in  der  Welt  zu  fördern  und  zu  begünstigen.

Artikel  26.

Abänderungen  der  gegenwärtigen  Satzungen  treten  mit  der  Ratifikation
durch  die  Gesamtheit  der  im  Rate  und  die  Mehrheit  der  in  der  Bundesversammlung
  vertretenen  Bundesmitglieder  in  Kraft.

Jedem  Bundesmitglied  steht  es  frei,  solche  Abänderungen  abzulehnen;
in  diesem  Falle  scheidet  es  aus  dem  Bunde  aus.

Anlage.

I.  Ursprüngliche  Mitglieder  des  Völkerbundes,
Signatarmächte  des  Friedensvertrags:

Vereinigte  Staaten  von  Amerika  Hediaz

Belgien  Honduras
Bolivien  Italien
Brasilien  Japan
Britisches  Reich  Liberia
Canada  Nikaragua
Australien  Panama
Südafrika  Peru
Neuseeland  Polen
Indien  Portugal
China  Rumänien
Cuba  Der  serbisch-kroatisch-slowenische
Ecuador  Staat
Frankreich  Siam
Griechenland  Tschecho-Slowakei
Guatemala  Uruguay.
Haiti

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