Teil  II.

Deutschlands  Grenzen.

Artikel  27.
Die  Grenzen  Deutschlands  werden  folgendermaßen  festgelegt:

1.  Gegen  Belgien:
Von  dem  Treffpunkt  der  belgischen,  niederländischen  und  deutschen  Grenze
nach  Süden:
die  Nordostgrenze  des  ehemaligen  Gebietes  von  Neutral-Moresnet,
dann  die  Ostgrenze  des  Kreises  Eupen,  dann  die  Grenze  zwischen
Belgien  und  dem  Kreise  Monschau,  dann  die  Nordost=  und  Ostgrenze

des  Kreises  Malmedy  bis  zu  ihrem  Treffpunkt  mit  der  Grenze  von
Luxemburg.

2.  Gegen  Luxemburg:

Die  Grenze  vom  3.  August  1914  bis  zu  ihrem  Zusammentreffen  mit  der
Grenze  von  Frankreich  vom  18.  Juli  1870.

3.  Gegen  Frankreich:

Die  Grenze  vom  18.  Juli  1870  von  Luxemburg  bis  zur  Schweiz  mit  den
in  Artikel  48,  Abschnitt  IV  (Saarbecken),  Teil  III  gemachten  Vorbehalten.

4.  Gegen  die  Schweiz:

Die  gegenwärtige  Grenze.

5.  Gegen  OÖsterreich:

Die  Grenze  vom  3.  August  1914  von  der  Schweiz  bis  zu  der  im  folgenden
umschriebenen  Tschecho-Slowakei.

6.  Gegen  die  Tschecho-Slowakei:

Die  Grenze  vom  3.  August  1914  zwischen  Deutschland  und  Osterreich  von
ihrem  Treffpunkt  mit  der  alten  Verwaltungsgrenze  zwischen  Böhmen  und
der  Provinz  Ober-Osterreich  bis  zu  der  ungefähr  8  km  östlich  von  Neustadt
vorspringenden  Nordspitze  der  ehemaligen  Provinz  Osterreichisch-Schlesien.

7.  Gegen  Polen:
Von  dem  oben  erwähnten  Punkt  bis  zu  einem  im  Gelände  noch  zu  bestimmenden
  Punkte  etwa  2  km  östlich  von  Lorzendorf:

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