von  dort  bis  zur  östlichsten  Mündung  der  Nogat  in  einer  ungefähren
Richtung  von  209°  (von  Norden  nach  Osten  gerechnet);

von  dort  der  Lauf  der  Nogat  aufwärts  bis  zu  dem  Punkte,  wo  dieser
Fluß  die  Weichsel  verläßt;

von  dort  die  Hauptfahrrinne  der  Weichsel  aufwärts,  dann  die  Südgrenze
  des  Kreises  Marienwerder,  dann  die  Südgrenze  des  Kreises
Rosenberg  nach  Osten  bis  zu  ihrem  Treffpunkt  mit  der  alten  Grenze
Ostpreußens;

von  dort  die  alte  Grenze  zwischen  West=  und  Ostpreußen,  dann  die
Grenze  zwischen  den  Kreisen  Osterode  und  Neidenburg,  dann  der  Lauf
der  Skottau  abwärts,  dann  der  Lauf  der  Neide  aufwärts  bis  zu  einem
Punkte,  der  ungefähr  5  km  westlich  von  Bialutten  zunächst  der  alten
russischen  Grenze  gelegen  ist;
von  dort  nach  Osten  bis  zu  einem  Punkte  unmittelbar  südlich  des
Schnittpunktes  der  Straße  Neidenburg—Mlawa  mit  der  alten  russischen
  Grenze:
eine  im  Gelände  noch  zu  bestimmende  Linie,  die  nördlich  von  Bialutten
  verläuft;

von  dort  die  alte  russische  Grenze  bis  östlich  von  Schmalleningken,
dann  die  Hauptfahrrinne  der  Memel  abwärts,  dann  der  Skierwietharm
  des  Deltas  bis  zum  Kurischen  Haff;

von  dort  eine  gerade  Linie  bis  zum  Schnittpunkt  der  Ostküste  der
Kurischen  Nehrung  mit  der  Verwaltungsgrenze  etwa  4  km  südwestlich
von  Nidden;
von  dort  diese  Verwaltungsgrenze  bis  zum  Westufer  der  Kurischen
Nehrung.
Artikel  29.

Die  oben  beschriebenen  Grenzen  sind  in  rot  auf  einer  Karte  im  Maßstabe
  1:  1000  000  eingezeichnet,  die  dem  gegenwärtigen  Vertrag  unter
Nummer  1  als  Anlage  beigefügt  ist.

Im  Falle  von  Abweichungen  zwischen  dem  Wortlaut  des  Vertrags  und
dieser  Karte  oder  irgendeiner  anderen  als  Anlage  beigefügten  Karte  ist  der
Wortlaut  des  Vertrags  maßgebend.

Artikel  30.

Wemn  die  Grenzen  durch  einen  Wasserweg  bezeichnet  sind,  so  bedeuten
die  in  den  Beschreibungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  gebrauchten  Ausdrücke
  „Lauf“  oder  „Fahrrinne"  bei  nicht  schiffbaren  Flüssen  die  Mittellinie
des  Wasserlaufs  oder  seines  Hauptarms,  und  bei  schifftaren  Flüssen  die  Mittellinie
  der  Hauptschiffahrtsrinne.  Jedoch  bleibt  es  den  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  vorgesehenen  Grenzregelungsausschüssen  überlassen,  im
einzelnen  festzusetzen,  ob  die  Grenzlinie  den  jeweiligen  Veränderungen  des
so  bezeichneten  Wasserlaufs  oder  der  so  bezeichneten  Fahrrinne  folgen  oder
endgültig  durch  die  Lage  des  Wasserlaufs  oder  der  Fahrrinne  bei  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  bestimmt  werden  soll.

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