Friedensvertrag.

Teil  III.
Politische  Bestimmungen  über  Europa.

Abschnitt  I1.
Belgien.

Artikel  31.

In  Anerkennung  der  Tatsache,  daß  die  Verträge  vom  19.  April  1839,
die  vor  dem  Kriege  die  Rechtslage  Belgiens  bestimmten,  durch  die  Verhältnisse
  überholt  sind,  stimmt  Deutschland  der  Aufhebung  dieser  Verträge
zu  und  verpflichtet  sich  schon  jetzt  zur  Anerkennung  und  Beobachtung  aller
wie  auch  immer  gearteten  Übereinkommen,  die  die  allüerten  und  assoziierten
  Hauptmächte  oder  einzelne  von  ihnen  mit  der  belgischen  oder
der  niederländischen  Regierung  zum  Erfatz  der  genannten  Verträge  von  1839
etwa  abschließen.  Sollte  sein  förmlicher  Beitritt  zu  diesen  Übereinkommen
  oder  zu  einzelnen  ihrer  Bestimmungen  gefordert  werden,  so
verpflichtet  sich  Deutschland  schon  jetzt,  diesen  Beitritt  zu  erklären.

Artikel  32.

Deutschland  erkennt  die  volle  Souveränität  Belgiens  über  das  ganze
streitige  Gebiet  von  Moresnet  (das  sogenannte  „Neutral-Moresnet“")  an.

Artikel  33.

Deutschland  verzichtet  zugunsten  Belgiens  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche
  auf  das  westlich  der  Straße  Lüttich—Machen  liegende  Gebiet  von

Preußisch-Moresnet.  Die  am  Rande  dieses  Gebiets  verlaufende  Strecke
der  Straße  fällt  an  Belgien.

Artikel  34.

Deutschland  verzichtet  außerdem  zugunsten  Belgiens  auf  alle  Rechte  und
Ansprüche  auf  das  gesamte  Gebiet  der  Kreise  Eupen  und  Malmedy.

Während  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
werden  von  der  belgischen  Behörde  in  Eupen  und  Malmedy  Listen  ausgelegt;
  die  Einwohner  dieser  Gebiete  sind  berechtigt,  darin  schriftlich  den
Wunsch  auszudrücken,  daß  diese  Gebiete  ganz  oder  teilweise  unter  deutscher
Souveränität  verbleiben.

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