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Es  ist  Sache  der  belgischen  Regierung,  das  Ergebnis  dieser*)  Außerung
  der  Bevölkerung  zur  Kenntnis  des  Völkerbundes  zu  bringen,  dessen
Entscheidung  anzunehmen  sich  Belgien  verpflichtet.

Artikel  35.

Ein  Ausschuß  von  sieben  Mitgliedern,  von  denen  fünf  von  den  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächten,  eines  von  Deutschland  und  eines  von  Belgien
ernannt  werden,  tritt  zwei  Wochen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
  zusammen,  um  an  Ort  und  Stelle  unter  Berücksichtigung  der  wirtschaftlichen
  Verhältnisse  und  der  Verkehrswege  die  neue  Grenzlinie  zwischen
Belgien  und  Deutschland  festzusetzen.

Dieser  Ausschuß  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.  Seine  Entscheidungen
  sind  für  die  Beteiligten  bindend.

Artikel  36.

Mit  dem  endgültigen  Übergang  der  Souveränität  über  die  obenbezeichneten
  Gebiete  erwerben  die  deutschen  Reichsangehörigen,  die  in  diesen
Gebieten  ihren  Wohnsitz  haben,  endgültig  und  von  Rechts  wegen  die  belgische
  Staatsangehörigkeit  unter  Verlust  der  deutschen.

Indes  können  deutsche  Reichsangehörige,  die  sich  nach  dem  1.  August
1914  in  diesen  Gebieten  niedergelassen  haben,  die  belgische  Staatsangehörigkeit
  nur  mit  Genehmigung  der  belgischen  Regierung  erwerben.

Artikel  37.

Während  zweier  Jahre  nach  dem  endgültigen  Übergang  der  Souveränität
über  die  durchden  gegenwärtigen  Vertrag  Belgien  zugesprochenen  Gebiete  sind
die  über  achtzehn  Jahre  alten  deutschen  Reichsangehörigen,  die  in  diesen  Gebieten
  ansäfsig  sind,  berechtigt,  für  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  zuoptieren.

Die  Option  des  Ehemannes  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  die  Ehefrau,
die  Option  der  Eltern  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  Kinder  unter  achtzehn  Jahren.
Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenen  Optionsrecht  Gebrauch
machen,  müssen  innerhalb  der  nächsten  zwölf  Monate  ihren  Wohnsitz  nach
Deutschland  verlegen.
Es  steht  ihnen  frei,  das  unbewegliche  Gut,  das  sie  in  den  von  Belgien
  erworbenen  Gebieten  besitzen,  zu  behalten.  Sie  dürfen  ihr  gesamtes

bewegliches  Gut  mitnehmen.  Es  wird  dafür  keinerlei  Ausfuhr=  oder
Einfuhrzoll  von  ihnen  erhoben.

ç  Artikel  38.

Die  deutsche  Regierung  hat  der  belgischen  Regierung  unverzüglich  die
Archive,  Register,  Pläne,  Urkunden  und  Schriftstücke  aller  Art  betreffend
die  Zivil-,  Militär-,  Finanz-,  Justiz=  und  sonstige  Verwaltung  des  unter
die  Souveränität  Belgiens  tretenden  Gebiets  zu  übermitteln.

Desgleichen  hat  die  deutsche  Regierung  die  im  Laufe  des  Krieges  von
den  deutschen  Behörden  aus  den  belgischen  öffentlichen  Verwaltungsstellen,
  namentlich  aus  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten

*)  Im  Englischen  „dieser  öffentlichen“.

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