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zu  Brüssel,  entnommenen  Archive  und  Urkunden  aller  Art  der  belgischen
Regierung  zurückzustellen.

Artikel  39.

Umfang  und  Art  der  von  Belgien  auf  Grund  der  Gebietsabtretungen
zu  übernehmenden  finanziellen  Lasten  Deutschlands  und  Preußens  werden
gemäß  Artikel  254  und  256  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
  Vertrags  festgesetzt.

Abschnitt  II.
Luxemburg.

Artikel  40.

Deutschland  verzichtet  hinsichtlich  des  Großherzogtums  Luxemburg
auf  die  Geltendmachung  aller  Bestimmungen,  die  zu  seinen  Gunsten  in
den  Verträgen  vom  8.  Februar  1842,  2.  April  1847,  20.|/25.  Oktober  1865,
18.  August  1866,  21.  Februar  und  11.  Mai  1867,  10.  Mai  1871,  11.  Juni
1872  und  11.  November  1902  sowie  in  allen  an  die  genannten  Verträge
sich  anschließenden  Übereinkommen  enthalten  sind.

Deutschland  erkennt  an,  daß  das  Großherzogtum  Luxemburg  mit  dem
1.  Januar  1919  aufgehört  hat,  dem  deutschen  Zollverein  anzugehören,
verzichtet  auf  alle  Rechte  bezüglich  des  Eisenbahnbetriebes,  stimmt  der
Aufhebung  der  Neutralisierung  des  Großherzogtums  zu  und  nimmt  im
voraus  alle  internationalen  Vereinbarungen  an,  die  von  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  hinsichtlich  des  Großherzogtums  geschlossen  werden.

Artikel  41.

Deutschland  verpflichtet  sich,  dem  Großherzogtum  Luxemburg  auf  ein
entsprechendes  Ersuchen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  die
Vorteile  und  Rechte  zugute  kommen  zu  lassen,  die  im  gegenwärtigen  Vertrage
  zugunsten  der  genannten  Mächte  oder  ihrer  Staatsangehörigen  in

wirtschaftlicher  Hinsicht  sowie  im  Verkehrs=  und  Luftschiffahrtswesen  ausbedungen
  sind.

Abschnitt  III.
Linkes  Rheinufer.

Artikel  42.

Es  ist  Deutschland  untersagt,  auf  dem  linken  Ufer  des  Rheines  und
auf  dem  rechten  Ufer  westlich  einer  50  km  östlich  des  Stroms  verlaufenden
Linie  Befestigungen  beizubehalten  oder  anzulegen.

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