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hat,  ernannt  werden,  tritt  binnen  zwei  Wochen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  zusammen,  um  an  Ort  und  Stelle  den  Verlauf  der
obenbeschriebenen  Grenzlinie  festzulegen.

Wo  dieser  Verlauf  nicht  mit  den  Verwaltungsgrenzen  zusammenfällt,
wird  der  Ausschuß  bemüht  sein,  dem  angebenen  Verlauf  unter  möglichster
Berücksichtigung  der  örtlichen  Wirtschaftsinteressen  und  der  bestehenden
Gemeindegrenzen  nahezukommen.

Dieser  Ausschuß  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.  Seine  Entscheidungen
  sind  für  die  Beteiligten  bindend.

Artikel  49.

Deutschland  verzichtet  zugunsten  des  Völkerbundes,  der  insoweit  als
Treuhänder  gilt,  auf  die  Regierung  des  obenbezeichneten  Gebiets.

Nach  Ablauf  einer  Frist  von  fünfzehn  Jahren  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  wird  die  Bevölkerung  dieses  Gebietes  zu  einer
Außerung  darüber  berufen,  unter  welche  Souveränität  sie  zu  treten  wünscht.

Artikel  50.

Die  Bestimmungen,  nach  denen  die  Abtretung  der  Gruben  des  Saarbeckens
  zu  erfolgen  hat,  sowie  die  Maßnahmen,  die  den  Schutz  der  Rechte
und  die  Wohlfahrt  der  Bevölkerung  zugleich  mit  der  Regierung  des  Gebiets
sicherstellen  sollen,  und  die  Bedingungen,  unter  denen  die  oben  vorgesehene
Außerung  der  Bevölkerung  stattzufinden  hat,  sind  in  der  Anlage  niedergelegt,
  die  als  untrennbarer  Bestandteil  des  gegenwärtigen  Vertrages
gilt  und  die  Deutschland  gutzuheißen  erklärt.

Anlage.

Gemäß  den  Abreden  der  Artikel  45  bis  50  des  gegenwärtigen  Vertrages
  werden  die  Bestimmungen,  nach  denen  die  Abtretung  der  Gruben
des  Saarbeckens  von  Deutschland  an  Frankreich  zu  erfolgen  hat,  sowie  die
Maßnahmen,  die  den  Schutz  der  Rechte  und  die  Wohlfahrt  der  Bevölkerung
zugleich  mit  der  Regierung  des  Gebiets  sicherstellen  sollen,  und  ferner  die
Bedingungen,  unter  denen  die  Bevölkerung  zu  einer  Außerung  darüber

berufen  werden  soll,  unter  welche  Souveränität  sie  zu  treten  wünscht,
wie  folgt  festgesetzt:

Kapitel  I.
Abtretung  und  Ausbeutung  der  Gruben.

l  1.
Mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  erwirbt  der  französische
  Staat  das  volle  und  unbeschränkte  Eigentum  an  sämtlichen  Kohlen-59
