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feldern  in  den  Grenzen  des  Saarbeckens,  wie  sie  im  Artikel  48  dieses
Vertrags  näher  umschrieben  sind.

Der  französische  Staat  hat  das  Recht,  diese  Gruben  auszubeuten  oder  nicht
auszubeutenoderdas  Ausbeutungsrecht  an  Dritte  abzutreten,  ohne  vorher  eine
Ermächtigung  dazu  einholen  oder  irgendeine  Förmlichkeit  erfüllen  zu  müssen.

Der  französische  Staat  kann  jederzeit  die  Anwendung  der  weiter  unten
genannten  deutschen  Berggesetze  und  verordnungen  zwecks  Festlegung
seiner  Rechte  beanspruchen.

82.

Das  Eigentumsrecht  des  französischen  Staates  erstreckt  sich  auf  die
freien  und  noch  nicht  verliehenen  sowie  auf  die  bereits  verliehenen  Kohlenfelder,
  einerlei,  wer  der  gegenwärtige  Eigentümer  ist.  Es  begründet
keinen  Unterschied,  ob  sie  dem  preußischen  Staate,  dem  bayerischen
Staate,  anderen  Staaten  oder  Körperschaften,  Gesellschaften  oder  Privatleuten
  gehören,  auch  keinen  Unterschied,  ob  sie  bereits  ausgebeutet
werden  oder  nicht,  endlich  keinen  Unterschied,  ob  ein  von  dem  Rechte  des
Grundeigentümers  gesondertes  Ausbeutungsrecht  anerkannt  ist  oder  nicht.

83.

Bei  den  bereits  erschlossenen  Gruben  erstreckt  sich  die  Übertragung  des
Eigentums  an  den  französischen  Staat  auf  alle  Nebenanlagen  dieser  Gruben,
insbesondere  auf  die  Einrichtungen  und  das  Gerät  zur  Gewinnung  über
und  unter  Tage,  auf  das  Förderungsgerät,  auf  die  Werke  zur  Umwandlung
von  Kohle  in  elektrische  Kraft,  Koks  und  Nebenprodukte,  Werkstätten,
Verkehrswege,  elektrische  Leitungen,  Wassersammelanlagen  und  Wasserleitungen,
  Grundstücke  und  Gebäude,  wie  Verwaltungsräume,  Wohnungen
von  Direktoren,  Angestellten  und  Arbeitern,  auf  Schulen,  Krankenhäuser
und  Polikliniken,  auf  Lager  und  Vorräte  jeder  Art,  auf  Archive  und
Pläne,  überhaupt  auf  alles,  was  die  Eigentümer  der  Gruben  oder  diejenigen,
  die  sie  betreiben,  zur  Ausbeutung  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen
  in  Besitz  oder  Nutzung  haben.

Die  Übertragung  erstreckt  sich  gleichfalls  auf  ausstehende  Forderungen
für  Exzeugnisse,  die  vor  der  Besitzergreifung  durch  den  französischen  Staat
und  nach  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Vertrages  geliefert  werden,
sowie  auf  die  von  Abnehmern  hinterlegten  Summen;  der  französische  Staat
verbürgt  diesen  Abnehmern  ihre  Ansprüche.

84.

Der  französische  Staat  erwirbt  das  Eigentum  frei  und  ledig  von  allen
Schulden  und  Lasten.  Jedoch  bleiben  bezüglich  der  Alters-  oder  Invalidenrenten
  des  Personals  der  Gruben  oder  ihrer  Nebenanlagen  die  bei  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrages  erworbenen  Rechte  oder  Anwartschaften
  unangetastet.  Deutschland  hat  dafür  dem  französischen  Staat
die  versicherungstechnischen  Reserven  der  von  dem  Personal  erdienten
Renten  zu  übermitteln.

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