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(5.

Der  Wert  des  dem  französischen  Staate  dergestalt  abgetretenen  Besitzes
wird  durch  den  in  Artikel  233  Teil  VIII  (Wiedergutmachungen)  des  gegenwärtigen
  Vertrags  vorgesehenen  Wiedergutmachungsausschuß  festgesetzt.

Dieser  Wert  wird  Deutschland  auf  die  Wiedergutmachungsschuld  gutgeschrieben.

  .
Es  ist  Sache  Deutschlands,  die  Eigentümer  oder  Beteiligten  zu  entschädigen,

  einerlei  wer  sie  sind.
86.

Auf  den  deutschen  Eisenbahnen  und  Kanälen  darf  kein  Tarif  eingeführt
werden,  der  die  Beförderung  des  Personals  und  der  Erzeugnisse  der  Gruben
und  ihrer  Nebenanlagen  sowie  der  für  ihre  Ausbeutung  nötigen  Stoffe
durch  mittel-  oder  unmittelbare  Unterscheidungen  beeinträchtigt.  Diese
Beförderungen  genießen  alle  Rechte  und  Vergünstigungen,  die  in  internationalen
  Eisenbahnübereinkommen  für  entsprechende  Erzeugnisse  französischen
  Ursprungs  gewährleistet  werden.

87.

Das  für  die  Fortschaffung  und  Beförderung  der  aus  den  Gruben
und  ihren  Nebenanlagen  gewonnenen  Erzeugnisse  sowie  das  für  die  Beförderung
  der  Arbeiter  und  Angestellten  erforderliche  Material  und  Personal
  wird  von  der  Eisenbahnverwaltung  des  Beckens  gestellt.

88.

Erweiterungsarbeiten  für  Eisenbahnen  oder  Wasserstraßen,  die  der
französische  Staat  zur  Fortschaffung  und  Beförderung  der  aus  den
Gruben  und  ihren  Nebenanlagen  gewonnenen  Erzeugnisse  für  erforderlich
  erachtet,  wie  Verdoppelung  der  Geleise,  Vergrößerung  der  Bahnhöfe,
Einrichtung  von  Bauhöfen  und  dazugehörigen  Anlagen,  steht  kein  Hindernis
  im  Wege.  Die  Kostenverteilung  erfolgt  im  Falle  von  Meinungsverschiedenheiten
  durch  Schiedsspruch.

Der  französische  Staat  kann  ferner  alle  neuen  Verkehrswege  und  -mittel,
wie  Straßen,  elektrische  Leitungen  und  Fernsprechverbindungen,  die  er
für  die  Bedürfnisse  der  Ausbeutung  für  erforderlich  hält,  anlegen.

Es  steht  ihm  auch  ohne  jede  Beschränkung  frei,  die  Verkehrswege  und
mittel  auszunützen,  deren  Eigentümer  er  wird,  insbesonders  die,  welche
die  Gruben  und  ihre  Nebenanlagen  an  das  Verkehrsnetz  im  französischen
Gebiet  anschließen.

89.

Für  den  Erwerb  von  Grundstücken,  die  der  französische  Staat  zur
Ausbeutung  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen  für  erforderlich  erachtet,
kann  er  stets  die  Anwendung  der  deutschen  Berggesetze  und  verordnungen
nach  ihrem  Stand  vom  11.  November  1918  verlangen  (abgesehen  von  den
ausschließlich  mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  getroffenen  Bestimmungen).


Der  Ersatz  des  an  Grundstücken  durch  die  Ausbeutung  dieser  Gruben

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