Friedensvertrag.

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und  ihrer  Nebenanlagen  verursachten  Schadens  wird  gemäß  den  vorerwähnten
  deutschen  Berggesetzen  und  -verordnungen  geregelt.

8  10.
Jeder  Person,  die  der  französische  Staat  an  seiner  Stelle  ganz  oder  teilweise
  in  seine  Rechte  auf  Ausbeutung  der  Gruben  oder  ihrer  Nebenanlagen
einsetzt,  kommen  die  in  dieser  Anlage  festgesetzten  Vorrechte  zustatten.

;  11.

Die  in  das  Eigentum  des  französischen  Staates  übergegangenen  Gruben
und  anderen  Liegenschaften  sind  auf  immer  jeder  Verfallserklärung,  jedem
Rückkauf,  jeder  Enteignung,  jeder  Requisition  und  jeder  anderen  das

Eigentumsrecht  beeinträchtigenden  Maßnahme  entzogen.

Das  bei  der  Ausbeutung  dieser  Gruben  oder  ihrer  Nebenanlagen  verwandte
  Personal  und  Material  sowie  die  in  den  Gruben  gewonnenen  oder
in  ihren  Nebenanlagen  verfertigten  Erzeugnisse  sind  auf  immer  jeder
Requisition  entzogen.

8  12.

Für  die  Ausbeutung  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen,  deren  Eigentum
  auf  den  französischen  Staat  übergeht,  bleibt  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen
  des  nachfolgenden  §  23  auch  weiterhin  die  Rechtsordnung  maßgebend,
  die  aus  den  deutschen  Gesetzen  und  Verordnungen  nach  ihrem  Stand
vom  11.  November  1918  (abgesehen  von  den  ausschließlich  mit  Rücksicht  auf
den  Kriegszustand  getroffenen  Bestimmungen)  sich  ergibt.  "·

Die  Rechte  der  Arbeiter  bleiben  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen
des  §  23  ebenfalls  weiter  bestehen,  so  wie  sie  am  11.  November  1918  aus
den  vorgenannten  deutschen  Gesetzen  und  Verordnungen  sich  ergaben.

Die  Einführung  solcher  Arbeiter,  die  nicht  aus  dem  Saarbecken  stammen,
und  ihre  Verwendung  in  den  Gruben  oder  in  ihren  Nebenanlagen  unterliegt
  keiner  Beschränkung.

Die  Arbeiter  und  Angestellten  französischer  Staatsangehörigkeit  dürfen
den  französischen  Gewerkschaften  angehören.

8  13.

Die  Beiträge  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen  zu  dem  örtlichen
Haushalt  des  Saarbeckengebiets  sowie  zu  den  Gemeindeabgaben  werden
unter  gebührender  Berücksichtigung  des  Verhältnisses  des  Wertes  der  Gruben
zu  dem  gesamten  steuerpflichtigen  Vermögen  des  Saarbeckens  festgesest.

8  14.

Der  französische  Staat  kann  jederzeit  als  Nebenanlagen  der  Gruben
Volksschulen  oder  technische  Schulen  für  das  Personal  und  die  Kinder  des
Personals  gründen  und  unterhalten  und  den  Unterricht  darin  in  französischer

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