—  34  —

Sprache  nach  einem  von  ihm  festgesetzten  Lehrplan  durch  von  ihm  ausgewählte
  Lehrer  erteilen  lassen.

Desgleichen  kann  er  Krankenhäuser,  Polikliniken,  Arbeiterhäuser  und
gärten  und  andere  Wohlfahrtseinrichtungen  und  gemeinnützige  Anstalten
gründen  und  unterhalten.

8  15.

Der  französische  Staat  hat  volle  Freiheit,  die  Verteilung  und  Versendung
  der  Erzeugnisse  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen  sowie  die  Festsetzung
  der  Verkaufspreise  nach  seinem  Ermessen  vorzunehmen.

Die  französische  Regierung  verpflichtet  sich  jedoch,  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  der  Grubenförderung,  den  Bedarf  des  örtlichen  gewerblichen  und
häuslichen  Verbrauches  stets  nach  dem  Verhältnis  zu  befriedigen,  das  im
Betriebsjahr  1913  zwischen  dem  örtlichen  Verbrauch  und  der  Gesamtförderung
  des  Saarbeckens  bestand.

Kapitel  II.
Regierung  des  Saarbeckengebiets.

*  16.

Die  Regierung  des  Saarbeckengebiets  wird  einem  den  Völkerbund

vertretenden  Ausschuß  übertragen.  Dieser  Ausschuß  hat  seinen  Sitz  im
Saarbeckengebiet.

817.

Der  im  §  16  vorgesehene  Regierungsausschuß  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,
  die  vom  Rate  des  Völkerbundes  ernannt  werden.  Ihm  gehören
an  ein  Franzose,  ein  aus  dem  Saarbeckengebiet  stammender  und  dort  ansässiger
  Nichtfranzose  und  drei  Mitglieder,  die  drei  anderen  Ländern  als
Frankreich  und  Deutschland  angehören.

Die  Mitglieder  des  Regierungsausschusses  werden  auf  ein  Jahr  ernannt;
ihr  Auftrag  kann  erneuert  werden.  Der  Rat  des  Völkerbundes  kann  sie  abberufen
  und  sorgt  für  ihren  Ersatz.

Die  Mitglieder  des  Regierungsausschusses  haben  Anspruch  auf  ein  Gehalt,
  das  von  dem  Rat  des  Völkerbundes  festgesetzt  und  aus  den  Einnahmen
des  Gebietes  bezahlt  wird.

*  18.

Der  Vorsitzende  des  Regierungsausschusses  wird  von  dem  Rat  des
Völkerbundes  aus  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  für  die  Dauer  eines
Jahres  ernannt;  er  kann  wiederernannt  werden.

Der  Vorsitzende  ist  die  ausführende  Stelle  des  Ausschusses.

67

5