8  19.

Der  Regierungsausschuß  besitzt  im  Saarbeckengebiet  alle  Regierungsbefugnisse,
  die  früher  dem  Deutschen  Reiche,  Preußen  und  Bayern  zustanden,
  einschließlich  des  Rechts,  Beamte  zu  ernennen  und  abzuberufen
und  alle  ihm  erforderlich  scheinenden  Verwaltungsstellen  und  Vertretungen
zu  schaffen.  ·  .

Er  hat  volle  Freiheit  in  der  Verwaltung  und  Ausbeutung  der  Eisenbahnen,
  Kanäle  und  sonstigen  öffentlichen  Betriebe.

Er  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.

g  20.

Deutschland  hat  alle  in  seinem  Besitz  oder  im  Besitz  eines  deutschen
Staates  oder  einer  örtlichen  Behörde  befindlichen,  das  Saarbecken  oder  die
Rechte  seiner  Einwohner  betreffenden  amtlichen  Urkunden  und  Archive
der  Regierung  des  Saarbeckengebiets  zur  Verfügung  zu  stellen.

g  21.
Es  ist  Sache  des  Regierungsausschusses,  mit  den  ihm  angemessen  scheinenden
  Mitteln  und  in  der  ihm  angemessen  scheinenden  Weise  für  den

Schutz  der  Interessen  der  Einwohner  des  Saarbeckengebiets  im  Auslande
zu  sorgen.  ·

§22.

Der  Regierungsausschuß  hat  die  volle  Nutznießung  des  gesamten  Eigentums,
  das  bisher  der  Deutschen  Reichsregierung  oder  der  Regierung  irgendeines
  deutschen  Staates  im  Saarbeckengebiet  als  öffentliches  oder  privates
Staatseigentum  gehörte.  Auf  die  Gruben  erstreckt  sich  die  Nutznießung  nicht.

Hinsichtlich  der  Eisenbahnen  soll  ein  gemischter  Ausschuß,  in  dem  der
Regierungsausschuß  für  das  Saarbeckengebiet  und  die  deutschen  Eisenbahnen
vertreten  sind,  eine  gerechte  Verteilung  des  rollenden  Materials  vornehmen.

Personen,  Güter,  Schiffe,  Eisenbahnwagen,  Fahrzeuge  und  Postsendungen
  sollen  im  Verkehr  aus  und  nach  dem  Saarbecken  alle  Rechte  und
Vorteile  genießen,  die  für  den  Durchgangsverkehr  und  die  Beförderung  in
den  Bestimmungen  des  Teils  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)
des  gegenwärtigen  Vertrages  im  einzelnen  aufgeführt  sind.

§(  23.

Die  Gesetze  und  Verordnungen,  die  im  Saarbeckengebiet  am  11.  November
  1918  in  Kraft  waren,  bleiben  (abgesehen  von  den  mit  Rücksicht  auf
den  Kriegszustand  getroffenen  Bestimmungen)  in  Kraft.

Sollten  aus  allgemeinen  Gesichtspunkten  oder  um  diese  Gesetze  und
Verordnungen  mit  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  in
Einklang  zu  bringen,  Anderungen  nötig  werden,  so  werden  diese  durch  den
Regierungsausschuß  nach  Außerung  der  gewählten  Vertreter  der  Bevölke-69

