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rung  beschlossen  und  eingeführt.  Über  die  Form  der  Einholung  dieser
Außerung  entscheidet  der  Ausschuß.  1

Ohne  vorgängige  Befragung  des  französischen  Staats  darf  keine  Anderung
  in  der  im  8  12  vorgesehenen,  gesetzlichen  Ordnung  des  Grubenbetriebes
vorgenommen  werden,  es  sei  denn,  daß  diese  Anderung  die  Folge  einer  allgemeinen
  vom  Völkerbund  beschlossenen  Regelung  der  Arbeitsverhältnisse  ist.

Bei  Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen  und  Arbeitsstunden  für  Männer,
Frauen  und  Kinder  hat  der  Regierungsausschuß  die  Wünsche  der  örtlichen
Arbeiterverbände  sowie  die  vom  Völkerbund  angenommenen  Grundsätze

zu  berücksichtigen.

8  24.

Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  84  werden  die  Rechte  der  Einwohner
  des  Saarbeckens  in  Versicherungs-  und  Rentenangelegenheiten
durch  keine  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  berührt,  gleichviel,
  ob  diese  Rechte  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  bereits
erworben  sind  oder  entsprechende  Anwartschaften  bestanden  haben  und
gleichviel,  ob  sie  auf  irgendeinem  deutschen  Versicherungssystem  oder  auf
Renten  irgendwelcher  Art  beruhen.

Deutschland  und  die  Regierung  des  Saarbeckengebiets  haben  alle  vorerwähnten
  Rechte  zu  erhalten  und  zu  schützen.

g  26.

Die  im  Saarbeckengebiet  bestehende  Zivil-  und  Strafgerichte  werden
beibehalten.

Von  dem  Regierungsausschuß  wird  ein  Gerichtshof  für  Zivil=  und  Strafsachen
  eingesetzt,  der  die  Berufungsinstanz  für  die  vorerwähnten  Gerichte
zu  bilden  und  auf  den  sachlichen  Gebieten  zu  entscheiden  hat,  für  die  diese
Gerichte  nicht  zuständig  sind.

Innere  Verfassung  und  Zuständigkeit  dieses  Gerichtshofs  werden  von
dem  Regierungsausschuß  geregelt.

Die  gerichtlichen  Entscheidungen  ergehen  im  Namen  des  Regierungsausschusses.


g  26.

Der  Regierungsausschuß  hat  allein  das  Recht,  im  Bereich  des  Saarbeckengebiets

  Abgaben  und  Steuern  zu  erheben.

Die  Abgaben  und  Steuern  sind  ausschließlich  für  die  Bedürfnisse  des
Gebiets  zu  verwenden.

Das  Steuersystem,  das  am  11.  November  1918  bestand,  wird  beibehalten,
soweit  die  Verhältnisse  es  gestatten.  Abgesehen  von  Zöllen,  darf  keine  neue
Abgabe  ohne  vorherige  Befragung  der  gewählten  Vertreter  der  Bevölkerung
erhoben  werden.

8  27.

Die  gegenwärtige  Staatsangehörigkeit  der  Einwohner  des  Saarbeckengebiets
  wird  von  diesen  Bestimmungen  in  keiner  Weise  berührt.
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