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Niemand  ist  gehindert,  eine  andere  Staatsangehörigkeit  zu  erwerben;
in  solchem  Falle  soll  der  Erwerb  der  neuen  Staatsangehörigkeit  den  Verlust
jeder  anderen  zur  Folge  haben.

g  28.

Die  Einwohner  behalten  unter  der  Überwachung  des  Regierungsausschusses
  ihre  örtlichen  Vertretungen,  ihre  religiösen  Freiheiten,  ihre
Schulen  und  ihre  Sprache.

Das  Wahlrecht  darf  für  keine  anderen  als  für  die  örtlichen  Vertretungen
ausgeübt  werden;  es  steht  jedem  über  zwanzig  Jahre  alten  Einwohner  ohne
Unterschied  des  Geschlechts  zu.  «

§29·

Einwohnern  des  Saarbeckengebiets,  die  es  verlassen  wollen,  steht  es
völlig  frei,  ihren  dortigen  Grundbesitz  zu  behalten  oder  zu  einem  angemessenen

  Preise  zu  verkaufen  und  ihr  bewegliches  Vermögen  abgabenfrei
mitzunehmen.

l  30.
Im  Saarbeckengebiet  besteht  weder  allgemeine  Wehrpflicht  noch  freiwilliger
  Heeresdienst;  die  Anlage  von  Befestigungen  ist  verboten.

Es  wird  nur  eine  örtliche  Gendarmerie  zur  Aufrechterhaltung  der
Ordnung  eingerichtet.  ·

Dem  Regierungsausschuß  liegt  es  ob,  in  allen  Fällen  für  den  Schutz
der  Person  und  des  Eigentums  im  Saarbeckengebiet  zu  sorgen.

831.

Das  Saarbeckengebiet,  wie  es  durch  Artikel  48  des  gegenwärtigen  Vertrages
  abgegrenzt  ist,  wird  dem  französischen  Zollsystem  eingeordnet.  Der
Ertrag  aus  den  Zöllen  auf  die  für  den  örtlichen  Verbrauch  bestimmten  Güter
wird  nach  Abzug  aller  Erhebungskosten  in  den  Haushalt  dieses  Gebietes
eingestellt.

Von  Erzeugnissen  der  Hüttenindustrie  und  von  Kohlen,  die  aus  dem  Saarbeckengebiet
  nach  Deutschland  ausgeführt  werden,  wird  keine  Ausfuhrabgabe
  erhoben,  ebensowenig  von  der  deutschen  Ausfuhr  für  die  Industrien
des  Saarbeckengebiets.  —

Aus  dem  Saarbecken  stammende  Roh-  und  Fertigerzeugnisse  sind  bei  ihrer
Durchfuhr  durch  deutsches  Gebiet  von  allen  Zollabgaben  befreit.  Dasselbe  gilt
für  die  deutschen  Erzeugnisse  bei  ihrer  Durchfuhr  durch  das  Saarbeckengebiet.

Die  aus  dem  Saarbecken  stammenden  und  von  dort  ausgeführten  Erzeugnisse
  genießen  während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  freie  Einfuhr  in  Deutschland.
Während  derselben  Zeit  bleibt  auch  die  deutsche  Einfuhr  in  das  Becken
für  Gegenstände  des  örtlichen  Verbrauchs  von  Zollabgaben  befreit.

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