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Die  französische  Regierung  behält  sich  vor,  während  dieser  5  Jahre
für  jeden  aus  dem  Saarbecken  ausgeführten  Gegenstand,  in  dem  zollfrei
aus  Deutschland  kommende  Rohstoffe  oder  Halbfertigfabrikate  enthalten
sind,  die  nach  Frankreich  zugelassene  Menge  auf  den  Jahresdurchschnitt
der  nach  Elsaß-Lothringen  und  nach  Frankreich  in  den  Jahren  1911  bis  1913
eingeführten  Mengen  zu  beschränken.  Dieser  Durchschnitt  wird  an  der  Hand
der  sämtlichen  amtlichen  Unterlagen  und  statistischen  Urkunden  festgestellt.

g  32.

Der  Umlauf  französischen  Geldes  im  Saarbeckengebiet  unterliegt  keinem
Verbot  und  keiner  Beschränkung.

Der  französische  Staat  hat  das  Recht,  sich  bei  allen  Käufen  und  Zahlungen
  und  bei  allen  Verträgen  über  die  Ausbeutung  der  Gruben  oder
ihrer  Nebenanlagen  des  französischen  Geldes  zu  bedienen.

l33.

Der  Regierungsausschuß  ist  ermächtigt,  alle  Fragen,  zu  denen  die
Auslegung  der  vorstehenden  Bestimmungen  Anlaß  geben  könnte,  zu  entscheiden.


Frankreich  und  Deutschland  erkennen  an,  daß  jeder  Streit,  der  auf
einer  verschiedenen  Auslegung  der  erwähnten  Bestimmungen  beruht,
gleichfalls  dem  Regierungsausschuß  zu  unterbreiten  ist.  Seine  mit  Stimmenmehrheit
  getroffene  Entscheidung  ist  für  beide  Länder  bindend.

Kapitel  III.
Volksabstimmung.
9l  34.
Nach  Ablauf  einer  Frist  von  fünfzehn  Jahren  nach  Inkrafttreten  des

gegenwärtigen  Vertrages  wird  die  Bevölkerung  des  Saarbeckens  berufen,
ihren  Willen,  wie  folgt,  zu  äußern:

Eine  Abstimmung  findet  gemeinde=  oder  bezirksweise  über  folgende
drei  Fragen  statt:
a)  Beibehaltung  der  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  und  diese
Anlage  geschaffenen  Rechtsordnung,
b)  Vereinigung  mit  Frankreich,
o)  Vereinigung  mit  Deutschland.
Stimmberechtigt  ist  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  iede  zur  Zeit
der  Abstimmung  über  zwanzig  Jahre  alte  Person,  die  bei  Unterzeichnung
des  Vertrages  in  dem  Gebiete  gewohnt  hat.

Die  übrigen  Vorschriften,  die  näheren  Einzelheiten  und  der  Zeitpunkt
der  Abstimmung  werden  von  dem  Rate  des  Völkerbundes  so  festgesetzt,
daß  eine  freie,  geheime  und  unbeeinflußte  Stimmenabgabe  gesichert  ist.

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