—  39  —

z  35.

Der  Völkerbund  entscheidet  unter  Berücksichtigung  des  durch  die  Volksabstimmung
  ausgedrückten  Wunsches  darüber,  unter  welche  Souveränität
das  Gebiet  tritt:  1

a)  Beschließt  der  Völkerbund  für  das  ganze  Gebiet  oder  einen  Teil
die  Beibehaltung  der  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  und  diese
Anlage  geschaffenen  Rechtsordnung,  so  verpflichtet  sich  Deutschland
  schon  jetzt,  zugunsten  des  Völkerbundes  auf  seine  Souveränität,
  so  wie  dies  der  Völkerbund  für  nötig  erachtet,  zu  verzichten.
Es  ist  Sache  des  Völkerbundes,  durch  geeignete  Maßnahmen  die
endgültig  eingeführte  Rechtsordnung  mit  den  dauernden  Interessen
des  Gebiets  und  dem  allgemeinen  Interesse  in  Einklang  zu  bringen;

b)  beschließt  der  Völkerbund  für  das  ganze  Gebiet  oder  einen  Teil
die  Vereinigung  mit  Frankreich,  so  verpflichtet  sich  Deutschland
schon  jetzt,  in  Ausführung  der  entsprechenden  Entscheidung  des
Völkerbundes,  alle  seine  Rechte  und  Ansprüche  auf  das  von  dem
Völkerbunde  näher  bezeichnete  Gebiet  an  Frankreich  abzutreten;

o)  beschließt  der  Völkerbund  für  das  ganze  Gebiet  oder  einen  Teil
die  Vereinigung  mit  Deutschland,  so  ist  es  Sache  des  Völkerbundes,
  für  Deutschlands  Wiedereinsetzung  in  die  Regierung  des
vom  Völkerbund  näher  bezeichneten  Gebiets  zu  sorgen.

6.

Beschließt  der  Völkerbund  die  Vereinigung  des  ganzen  Saarbeckengebiets
oder  eines  Teiles  mit  Deutschland,  so  hat  Deutschland  die  Eigentumsrechte
Frankreichs  an  den  in  diesem  Gebietsteil  gelegenen  Gruben  im  ganzen
zu  einem  in  Gold  zahlbaren  Preise  zurückzukaufen.  Dieser  Preis  wird  durch
drei  nach  Stimmenmehlheit  beschließende  Sachverständige  festgesetzt;  einer
dieser  Sachverständigen  wird  von  Deutschland,  einer  von  Frankreich  und
einer,  der  weder  Franzose  noch  Deutscher  sein  darf,  vom  Völkerbund“)
ernannt.

Deutschlands  Verpflichtung  zu  dieser  Zahlung  wird  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß
  in  Rücksicht  gezogen  werden;  zu  diesem  Zwecke  kann
Deutschland  in  jeder  vom  Wiedergutmachungsausschuß  gebilligten  Art
eine  erste  Hypothek  an  seinem  Kapital  und  seinen  Einkünften  bestellen.

Sollte  indes  Deutschland  die  Zahlung  ein  Jahr  nach  dem  dafür  festgesetzten
  Tage  nicht  geleistet  haben,  so  wird  der  Wiedergutmachungsausschuß
  in  Übereinstimmung  mit  den  ihm  vom  Völkerbund  erteilten
Weisungen,  nötigenfalls  durch  Liquidation  des  in  Frage  stehenden  Teils
der  Gruben,  die  Angelegenheit  ordnen.

)  In  Englischen:  vom  Rat  des  Völkerbunds.  4
77