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8  37.

Geht  infolge  des  im  §  36  vorgesehenen  Rückkaufs  das  Eigentum  der
Gruden  oder  eines  Teiles  davon  an  Deutschland  über,  so  sind  der  französische
  Staat  und  die  französischen  Staatsangehörigen  berechtigt,  Kohlen
aus  dem  Becken  zu  kaufen,  und  zwar  in  der  Menge,  die  auf  Grund  ihres
gewerblichen  und  häuslichen  Bedarfs  zu  dieser  Zeit  gerechrfertigt  erscheint.
Ein  zu  gegebener  Zeit  vom  Rate  des  Völkerbundes  zu  treffende  gerechte
Reg  lung  wird  die  Kohlenmengen,  die  Dauer  des  Vertrages  sowie  die
Preise  bestimmen.

g  38.

Es  besteht  Einverständnis  darüber,  daß  Frankreich  und  Deutschland
vor  dem  für  die  Bezahlung  des  Rückkaufpreises  der  Gruben  festgesetzten
Zeitpunkt  besondere  Vereinbarungen  treffen  und  dadurch  die  Bestimmungen
  der  §§  36  und  37  abändern  können.

8  39.

Der  Rat  des  Völkerbundes  trifft  die  erforderlichen  Verfügungen  zur
Ausgestaltung  derjenigen  Rechtsordnung,  die  nach  dem  Inkrafttreten  der
im  335  erwähnten  Entscheidungen  des  Völkerbundes  einzuführen  ist.  Diese
Verfügungen  sollen  eine  angemessene  Verteilung  aller  Verbindlichkeiten
enthalten,  die  der  Regierung  des  Saarbeckengebiets  infolge  von  Anleihen,

die  der  Ausschuß  aufgenommen  hat,  oder  infolge  irgendwelcher  anderen
Maßnahmen  obliegen.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Rechtsordnung  hören  die  Befugnisse

des  Regierungsausschusses  auf,  ausgenommen  den  im  965  Absatz  a)  vorgesehenen
  Fall.

8  40.
Die  Entscheidungen  des  Rates  des  Völkerbundes  über  die  in  dieser
Anlage  behandelten  Gegenstände  werden  mit  Stimmenmehrheit  getroffen.

Abschnitt  V.
Elsaß  ·  Lothringen.

In  Anerkennung  der  sittlichen  Verpflichtung,  das  Unrecht  wieder  gutzumachen,
  das  Deutschland  im  Jahre  1871  sowohl  dem  Rechte  Frankreichs
als  dem  Willen  der  trotz  des  feierlichen  Widerspruchs  ihrer  Vertreter  in  der
Versammlung  zu  Bordeaux  von  ihrem  Vaterlande  getrennten  elsaßlothringischen
  Bevölkerung  gegenüber  begangen  hat,  kommen  die  Hohen
vertragschließenden  Teile  über  folgende  Artilel  Überein:

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